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Art. 9 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Albula - Sitzungen

Justizverwaltung - Gesamtgericht
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Art. 9 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Albula — Sitzungen

1. Das Gesamtgericht tagt zu Beginn der Amtsperiode, bei erfolgten Ergänzungswahlen, nach Zuwahlen von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern und soweit es die Geschäfte erfordern.

2. Eine ausserordentliche Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen werden oder wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter verlangen, dass ein Geschäft traktandiert wird.

3. Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.

4. Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.

5. Die Beschlüsse, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

6. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das absolute Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden sinngemäss.

7. Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts können von einer Aktuarin oder einem Aktuar verfasst werden. Sie werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung unterbreitet.

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