Art. 43 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Generalsekretariat
Art. 43 OGV · Generalsekretariat
1. Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Obergerichts.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet und überwacht die zentralen Dienste, namentlich die Gerichtskanzlei, das Finanz- und Rechnungswesen und die Informatik.
3. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) die Vorbereitung der Geschäfte des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme und als Protokollführerin oder Protokollführer;
c) die Umsetzung der Beschlüsse der Leitungsorgane in Zusammenarbeit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten;
d) die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Vertretung nach aussen;
e) die Sicherstellung der Informatik für die kantonalen Gerichte;
f) die Koordination und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens;
g) die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts für Verpflichtungen bis 5000 Franken in ihrem oder seinem Aufgabenbereich;
h) die Sicherstellung des internen Informationswesens;
i) die Leitung der Bereiche Sicherheit, Logistik, Immobilie, Archiv und Bibliothek für das Obergericht;
j) den Geschäftsverkehr mit der kantonalen Verwaltung und mit Dritten;
k) die Zuständigkeit für das Personalwesen am Obergericht, soweit es nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten ist;
l) die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und weiterer Anlässe für das Obergericht;
m) die Beratung der erstinstanzlichen Gerichte in der Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben;
n) die Führung des Registers über die Interessenbindungen.
4. Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können weitere Aufgaben übertragen werden, namentlich im Bereich der Rechtshilfe.
5. Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, obliegt ihr oder ihm die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.