171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einwohnerregistergesetz, ERG — Zuständigkeit
1. Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Gemeinden.
2. Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.