170.500
INFVOINF
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Zweck der Informatik
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 InfV · Zweck der Informatik
1. Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effiziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe, nachhaltige und sichere Verwaltungstätigkeit.
2. Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und weiteren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäften durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.