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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 12 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Massnahmen bei Unterdeckung

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
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Art. 12 PKG — Massnahmen bei Unterdeckung

1. Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen.

2. Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicherten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden.

3. Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu übernehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.

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