170.380
GGVRLSPC
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) - Präsidialzulage
Art. 2 GGVR · Präsidialzulage
1. Die Präsidialzulage beträgt 1/24 des Jahresgehalts und wird monatlich ausgerichtet.