Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Befugnisse gemäss EGzZGB

9 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1. Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert

a) Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB);

b) Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

c) Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);

d) Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).

1. Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Kantonalen Fleischhygieneverordnung wird an das Departement delegiert.

1. Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz wird an das Departement delegiert.

1. Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird an das Departement delegiert.

2. Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.

1. Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden, Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.

1. Die Befugnis zur Bestimmung der Standorte der regionalen Sammelstellen, der Sammelregionen und der Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.

1. Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.

1. Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgesetzes wird dem Departement übertragen.

1. Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken.

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