170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 65 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Arten
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Besondere Berichte
Art. 65 Grossratsgesetz; GRG — Arten
1. Als besondere Berichte gelten
a) spezielle Rechenschaftsberichte;
b) Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
2. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat solche besonderen Berichte zur Kenntnisnahme.
3. Besondere Berichte sind vom Grossen Rat zu genehmigen, wenn es ein Gesetz oder eine Verordnung vorsieht. Er kann sie auch teilweise genehmigen oder die Genehmigung verweigern.