Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Art. 64b Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Botschaften

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Rechtsetzung
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Art. 64b Grossratsgesetz; GRG — Botschaften

1. Die Regierung begründet ihre Beschlüsse in der Regel durch Botschaften.

2. Botschaften, die hauptsächlich Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Obergericht auszuarbeiten.

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