170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 64b Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Botschaften
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Rechtsetzung
Art. 64b Grossratsgesetz; GRG — Botschaften
1. Die Regierung begründet ihre Beschlüsse in der Regel durch Botschaften.
2. Botschaften, die hauptsächlich Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Obergericht auszuarbeiten.