170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 18 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Ständige Kommissionen
Organisation - Kommissionen
Art. 18 Grossratsgesetz; GRG · Ständige Kommissionen
1. Der Grosse Rat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode aus der Ratsmitte die Mitglieder der ständigen Kommissionen. In Aufsichtskommissionen wählbar sind alle Grossratsmitglieder, die nicht mit einem Mitglied der Regierung oder der Gerichte im Sinne der Ausstandsordnung verwandt oder verschwägert sind.
2. Er legt die Kommissionsgrössen selbstständig fest, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.
3. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
4. Die Amtsdauer für die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten beträgt in der Regel zwei Jahre. Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber.