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170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 12 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Amtsgeheimnis

Wahl und Konstituierung
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Art. 12 Grossratsgesetz; GRG · Amtsgeheimnis

1. Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

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