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Art. 3 Verordnung über die Nationalratswahlen - 3. Hilfskräfte

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Art. 3 Verordnung über die Nationalratswahlen — 3. Hilfskräfte

1. Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Kanzleidirektor in erster Linie das Personal der Standeskanzlei zur Verfügung.

2. Er ist befugt, für die Kontrollarbeiten und die Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses Hilfskräfte aus den Verwaltungsabteilungen beizuziehen. Für die Zustellung der Wahlakten der Gemeinden am Wahlsonntag kann er die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.

3. Die Regierung regelt die Entschädigung bzw. die Kompensation für die mit den Nationalratswahlen verbundene Überzeit des Personals der Standeskanzlei und der Hilfskräfte.

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