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Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Parteienförderung

Allgemeine Bestimmungen - Politische Parteien
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Art. 7 GPR · Parteienförderung

1. Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen, die an Grossrats-, Regierungsrats-, Nationalrats- oder Ständeratswahlen teilnehmen.

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