150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Unterschrift
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
Art. 57 GPR · Unterschrift
1. Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2. Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3. Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.
4. Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.
Court Decisions Applying This Provision (1)
GR_KG_999_V-2012-8_2012-09-11 · gr (Art. 57 GPR/KS)
Appeal Regarding Municipal Election Result Publication and Ballot Counting Committee Composition
d Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen oder die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erhoben werden. Gemäss Art. 57 GPR/KS ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zum übergeordneten kantona