Legislator · Kanton Graubünden · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Unterschrift

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (131 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 GPR · Unterschrift

1. Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

2. Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

3. Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.

4. Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

← Art. 56 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 58 GPR →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Court Decisions Applying This Provision (1)

GR_KG_999_V-2012-8_2012-09-11 · gr (Art. 57 GPR/KS)
Appeal Regarding Municipal Election Result Publication and Ballot Counting Committee Composition
d Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen oder die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erhoben werden. Gemäss Art. 57 GPR/KS ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zum übergeordneten kantona