150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Endentscheid
Amtseinstellung und Amtsenthebung
Art. 52 GPR · 3. Endentscheid
1. Der Grosse Rat schliesst das Amtsenthebungsverfahren ab, indem er eine Amtsenthebung anordnet oder das Amtsenthebungsverfahren einstellt.
2. Wird das Quorum für die Amtsenthebung nicht erreicht, gilt das Amtsenthebungsverfahren als eingestellt.