Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Art. 88 Verfassung des Kantons Graubünden - Familie

Öffentliche Aufgaben - Soziales, Gesundheit und Familie
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Art. 88 Verfassung des Kantons Graubünden — Familie

1. Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.

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