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CH-GR
Art. 79 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Öffentliche Aufgaben - Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
Art. 79 Verfassung des Kantons Graubünden — Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1. Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2. Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.