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CH-GR
Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden - Leitung der Verwaltung
Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden — Leitung der Verwaltung
1. Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2. Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.