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CH-GR
Art. 4 Verfassung des Kantons Graubünden - Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Art. 4 Verfassung des Kantons Graubünden — Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung
1. Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
2. Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.