Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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110.100 CH-GR

Art. 38 Verfassung des Kantons Graubünden - Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
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Art. 38 Verfassung des Kantons Graubünden — Zusammensetzung

1. Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

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