110.100
CH-GR
Art. 38 Verfassung des Kantons Graubünden - Zusammensetzung
Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
Art. 38 Verfassung des Kantons Graubünden — Zusammensetzung
1. Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.