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CH-GR
Art. 32 Verfassung des Kantons Graubünden - Weitere Rechtsetzungskompetenzen
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
Art. 32 Verfassung des Kantons Graubünden — Weitere Rechtsetzungskompetenzen
1. Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2. Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3. Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.