Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Art. 25 Verfassung des Kantons Graubünden - Information

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 25 Verfassung des Kantons Graubünden — Information

1. Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

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