Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Art. 23 Verfassung des Kantons Graubünden - Amtsdauer

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 23 Verfassung des Kantons Graubünden — Amtsdauer

1. Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der ordentlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.

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