Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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110.100 CH-GR

Art. 11 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahlbefugnisse

Politische Rechte - Allgemeines
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Art. 11 Verfassung des Kantons Graubünden — Wahlbefugnisse

1. Die Stimmberechtigten wählen

1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

2. die Mitglieder der Regierung;

3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates;

4. * die Mitglieder der Regionalgerichte;

5. * ...

6. * ...

7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung;

8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung.

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