110.100
CH-GR
Art. 11 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahlbefugnisse
Politische Rechte - Allgemeines
Art. 11 Verfassung des Kantons Graubünden — Wahlbefugnisse
1. Die Stimmberechtigten wählen
1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
2. die Mitglieder der Regierung;
3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates;
4. * die Mitglieder der Regionalgerichte;
5. * ...
6. * ...
7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung;
8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung.