110.100
CH-GR
Art. 107 Verfassung des Kantons Graubünden - Regionalverbände
Schlussbestimmungen
Art. 107 Verfassung des Kantons Graubünden — Regionalverbände
1. Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.
2. Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.