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110.100 CH-GR

Art. 103 Verfassung des Kantons Graubünden - Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 103 Verfassung des Kantons Graubünden · Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

1. Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.

2. Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

3. Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter

1. Art. 27 Abs. 1 und 2

2. Art. 39 Abs. 4

3. Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6

4. Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter

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