110.100
CH-GR
Art. 10 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahl- und Abstimmungsgrundsätze
Politische Rechte - Allgemeines
Art. 10 Verfassung des Kantons Graubünden — Wahl- und Abstimmungsgrundsätze
1. Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen.
2. Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.