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Art. 10 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahl- und Abstimmungsgrundsätze

Politische Rechte - Allgemeines
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Art. 10 Verfassung des Kantons Graubünden — Wahl- und Abstimmungsgrundsätze

1. Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen.

2. Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

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