Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.1-10 CH-GL

Geltungsbereich

13 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung gilt für alle Reklamenanlagen im Aussenraum auf dem gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Glarus Nord, sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund.

2. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung von Bund und Kanton, insbesondere die Signalisationsverordnung des Bundes sowie die Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen des Kantons und die Verordnung über den Vollzug der Reklameverordnung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vorschriften regeln das Anbringen, die Gestaltung und Bewilligung permanenter und temporärer Reklamenanlagen im Aussenraum auf privatem und öffentlichem Grund.

2. Mit diesen Vorschriften soll in gestalterischer und funktionaler Hinsicht ein einwandfreies Erscheinungsbild der Reklamenanlagen sowie ein einwandfreies Orts-, Strassen und Landschaftsbild gewährleistet werden. Zudem wird sichergestellt, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3. Details regelt die Baubehörde.

Begriffe

1. Reklamen im Aussenraum sind Einrichtungen, die ausserhalb von Gebäuden in irgendeiner Art (Schrift, Licht, Bild, Ton oder andere Mittel) wahrnehmbar sind und direkt oder indirekt der Werbung dienen.

2. Es wird zwischen folgenden Reklamenarten unterschieden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Eigenreklamen: stehen in direktem, örtlichem Zusammenhang mit dem Standort von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen für die sie werben. Eigenreklamen können permanent oder temporär sein. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Fremdreklamen: stehen nicht in direktem, örtlichem Zusammenhang mit dem Standort von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen für die sie werben. Fremdreklamen können permanent oder temporär sein. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Plakatanschlagstellen: sind ortsfeste Einrichtungen (analog oder digital), die dem temporären Anbringen von Eigen- und Fremdreklamen dienen. Plakatanschlagstellen umfassen Plakattafeln, Schaukästen, Anschlagkästen, Informationstafeln, etc. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Grossflächenreklamen: Grossflächenreklamen sind Eigen- oder Fremdreklamen in Form von Plakaten, Bannern und dergleichen, die eine Fläche von 12 m² respektive eine Höhe oder Breite von 4.0 m überschreiten. Grossflächenreklamen können nur temporär sein. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Temporäre Reklamen: Als temporär gelten Reklamen, die nicht permanent und nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt werden. | | |

Formelle Vorschriften

1. Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für die Bewilligung von Reklamen richten sich nach kantonalem Recht.

2. Für bewilligungspflichtige Reklamen ist mit dem Gesuch ein Gesamtkonzept einzureichen, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | in der Ortsbildschutzzone mehr als zwei permanente Reklameträger vorgesehen sind. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ausserhalb der Ortsbildschutzzone mehr als fünf permanente Reklameträger oder mehr als zwei Grossflächenreklamen vorgesehen sind. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | eine Ausnahmebewilligung für Eigenreklamen gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Vollzugsverordnung beantragt wird. | | |

3. Das Gesuch um Bewilligung ist bei der Baubehörde einzureichen.

4. Nicht bewilligungspflichtige Reklamen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Keiner Bewilligung bedürfen gemäss der Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3.5 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Sie müssen sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahlkampf oder Abstimmungstag bzw. Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Verstösse gegen nachstehende Bedingungen und Ausschlussgründe werden zur Anzeige gebracht; die betreffenden Anlagen kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers / Veranstalters entfernt. | | |

Anforderungen an Reklamen

1. Eigenreklamen können freistehend oder an Gebäuden montiert werden.

2. Eigenreklamen sind in der Regel im Erdgeschoss anzubringen. Das Anbringen von Eigenreklamen auf höherer Etage ist zulässig, sofern die ansässige Firma keine Flächen im Erdgeschoss nutzt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Rahmen eines Gesamtkonzepts möglich.

3. In der Ortsbildschutzzone sowie an geschützten Einzelobjekten sind Eigenreklamen auf das Notwendigste (in der Regel Firmenanschrift und temporäre Reklamen) zu reduzieren und auf das Ortsbild resp. das geschützte Einzelobjekt abzustimmen.

4. Für temporäre Eigenreklamen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 7.

Anforderungen an Reklamen

1. Fremdreklamen sind in der Regel im Erdgeschoss anzubringen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Rahmen eines Gesamtkonzepts möglich.

2. In der Ortsbildschutzzone sowie an und in der direkten Umgebung geschützter Einzelobjekte und in reinen Wohnzonen (ES I und ES II) sind Fremdreklamen nicht zulässig.

3. Ausserhalb des Baugebiets sind Fremdreklamen nicht zulässig.

4. Für temporäre Fremdreklamen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 7.

Anforderungen an Reklamen

1. Temporäre Reklamen im Zusammenhang mit Bauvorhaben bspw. an Baugerüsten oder in Form von Schildern im direkten Umfeld des Bauvorhabens sind in der Regel für die Dauer der Bautätigkeit zulässig. An Baugerüsten ist es beteiligten Baufirmen, Zulieferern und dergleichen gestattet jeweils eine Eigenreklame anzubringen. Die Anordnung mehrerer Reklamen ist von der Bauherrschaft / Bauleitung bezüglich Grösse und Anordnung aufeinander abzustimmen. Der überwiegende Teil des Baugerüstes ist von Reklamen freizuhalten.

2. Temporäre Reklamen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sowie Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bzw. dem Wahl- bzw. Abstimmungssonntag aufgestellt werden und müssen spätestens sieben Tage nach der Veranstaltung bzw. dem Wahl- bzw. Abstimmungssonntag wieder entfernt sein. Nach Möglichkeit sind entsprechende Reklamen an bereits bezeichneten Standorten gemäss «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei oder bereits vorhandenen Plakatanschlagstellen anzubringen.

3. Mobile Werbeträger in Form von Aufstellern, Flaggen und dergleichen dürfen nur vor Geschäften und Dienstleistungsbetrieben platziert werden. Die mobilen Werbeträger sind nach Geschäftsschluss zu entfernen.

Anforderungen an Reklamen

1. Reklamen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass sie das Orts-, Strassen und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie haben sich in Form, Farbe und Werkstoff dem Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie den bestehenden Bauten und Anlagen unterzuordnen.

2. Die Anzahl der Reklamen ist so weit wie möglich zu beschränken und darf das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Mehrere Reklamen oder Reklameanlagen in räumlicher Nähe sind gestalterisch (Grösse, Positionierung und Materialisierung) aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit räumlich zu konzentrieren.

3. Die Zulässigkeit von Reklamenbeleuchtungen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur Beleuchtung des Aussenraums der Gemeinde Glarus Nord.

4. Das Überdecken von Schaufenstern mit Reklamen oder Sichtschutzfolien ist auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Der überwiegende Teil der Schaufenster ist frei von Reklamen und Sichtschutzfolien zu halten.

5. Einsehbare, nicht verwendete Rückseiten von Reklameanlagen sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Rückseiten neutral zu gestalten.

6. Die Verkehrssicherheit sowie die Durchlässigkeit von Strassen, Wegen, Durchgängen sind jederzeit sicherzustellen.

Anforderungen an Reklamen

1. Auf Hausdächern, an Zäunen oder Hecken dürfen keine Reklamen angebracht werden.

2. Reklamen, welche gegen Sitte und Anstand verstossen, wie Reklamen mit anstössigem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt, sind untersagt.

Anforderungen an Reklamen

1. Die Gebühren für die Bewilligung von Reklamen im Aussenraum richten sich nach der Gebührenordnung Bau- und Planungswesen der Gemeinde Glarus Nord.

Anforderungen an Reklamen

1. Reklamenanlagen sind in einwandfreiem Funktionszustand und sauber zu halten. Beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Anlagen sind in Stand zu setzen oder zu entfernen.

2. Zuständig für den Unterhalt von Reklamen und Reklameanlagen sind jene Personen, Firmen und Dienstleister, welche für das Anbringen oder Aufstellen der Reklamen oder Reklameträger verantwortlich sind. Diese sind zudem für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit zuständig.

Schlussbestimmungen

1. Bestehende Reklameanlagen der Aussenwerbung, welche dieser Vollzugsverordnung widersprechen, können bestehen bleiben, bis zum Zeitpunkt, in welchem bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen werden. Sie sind dann den gesetzlichen Anforderungen anzupassen oder zu entfernen.

Schlussbestimmungen

1. Die Durchsetzung der Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum obliegt der Baubehörde.

2. Der Gemeinderat überprüft und passt nach Bedarf die Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum und die damit verbundene Vollzugspraxis periodisch an.

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