Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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6.5-1 CH-GL

Grundsatz

12 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde Glarus Nord fördert und unterstützt Aktivitäten und Projekte von Vereinen und ähnlichen Organisationen sowie von Einzelpersonen, wenn sie von öffentlichem Interesse sind.

Anhang 1

1. Die Kulturpolitik und Kulturförderung der Gemeinde Glarus Nord stützt sich auf die Verfassung des Kantons Glarus, insbesondere auf Art. 40 Kulturförderung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit, Abs. 1: «Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen» sowie auf die Gemeindeordnung Glarus Nord, insbesondere auf Art. 4 Aufgaben, Abs. 5: «Die Gemeinde trifft Vorkehrungen zum Erhalt und zur Förderung des kulturellen Lebens in den Dörfern und der Gemeinde».

2. Das Kulturangebot basiert auf Eigeninitiative und richtet sich an alle Bevölkerungsgruppen. Das Dorf- und Gemeindeleben mit seinen Vereinen und Projekten wird über geeignete Strukturen unterstützt. Wir tragen Sorge zum kulturellen Erbe und fördern zudem die Identität Glarus Nord.

3. Vereine und Gruppierungen sind eine wichtige Basis für das kulturelle, sportliche und soziale Leben der Gemeinde Glarus Nord. Sie tragen wesentlich zu einer guten Lebensqualität, zur Identität und zum Gemeinschaftsgefühl der Gemeindebewohner bei.

4. Aktivitäten, die zur genannten positiven Entwicklung des Zusammenlebens in der Gemeinde führen, werden deshalb im Rahmen der Möglichkeiten der Gemeinde mit immateriellen, aber auch mit direkten finanziellen Beiträgen gefördert und unterstützt. Der Jugendförderung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Anhang 1

1. Die Eigeninitiative der Vereine und Gruppierungen bildet die Voraussetzung zur Unterstützung. Mit dem Beitragsreglement werden die Rahmenbedingungen für ein kulturelles, sportliches und gesellschaftliches Gemeinschaftsleben in der Gemeinde Glarus Nord geschaffen.

2. Der Erhalt der bestehenden Dorfkultur - und deren Förderung - werden durch die Dorfkommissionen wahrgenommen. In dörflichen Anliegen haben sich Vereine und Gruppierungen (inkl. privater Veranstalter) daher immer an die jeweiligen Dorfkommissionen zu wenden.

3. Kirchliche Institutionen sind zwar nicht mit Dorfvereinen zu vergleichen, werden aber bezüglich Lokalmiete und sonstiger materieller Unterstützung (Festbankgarnituren, Marktstände, Signalisationen, etc.) gleich wie einheimische Vereine behandelt.

4. Die Gemeinde Glarus Nord unterscheidet folgende Unterstützungsarten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Leistungsvereinbarung ab einem wiederkehrenden Beitrag über CHF 3'000.00; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Vereinsbeitrag (z.B. Jahresbeitrag); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Infrastruktur (z.B. Erlass Hallenmiete, Marktstände, Festbänke); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Dienstleistung (z.B. Mithilfe bei Veranstaltungsorganisation). | | |

Anhang 1

1. Die Relevanz von Vereinen, Gruppierungen, Personen und Aktivtäten und deren öffentliches Interesse für die Gemeinde Glarus Nord, wird bei jedem Beitragsgesuch individuell vom Ressort GJK mit den betreffenden Akteuren abgeklärt und bestimmt. Bei Vereinen wird insbesondere die jeweilige Dorfkommission involviert.

2. Dazu wird die für den Bereich der Vereinsunterstützung von der Migros Kulturproduzent durchgeführte Studie der Kosten-Nutzen-Analyse in zehn Schweizer Gemeinden verwendet. Darin werden sieben Nutzeneffekte aus Sicht der Gemeinde beschrieben. Diese können ebenfalls für eine Validierung des Gesamtnutzens eines Vereines für die Gemeinde genutzt werden. Die Effekte sind jedoch nicht trennscharf voneinander zu unterscheiden, dazu haben sie verschiedene Zeithorizonte. Bspw. ist der Aktivierungseffekt nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeit messbar / bemerkbar (Hürzeler, 2010, S. 41)

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Effizienzeffekt: Vereine haben die Möglichkeit, verschiedene Leistungen / Angebote kostengünstiger und / oder qualitativ besser zu erbringen als die öffentliche Hand. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Präventionseffekt: Durch sportliche und soziale Aktivitäten können Vereine Gesundheitsrisiken und / oder soziale Risiken reduzieren. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Finanzierungseffekt: Vereine erzielen hohe Spendenbereitschaft bei Privatpersonen wie auch Wirtschaftsunternehmen. Mit ihrer breiten Finanzierungsbasis können Vereine komplementäre und supplementäre Leistungen anbieten und bereichern dadurch das Angebot der Gemeinde. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Einnahmeeffekte: Durch Aktivitäten von Vereinen können in Gemeinden zusätzliche Einnahmen generiert werden. Bewohner werden dank Attraktivität an das Dorf gebunden und somit werden auch Steuereinnahmen gesichert. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Qualitätseffekt: Die Wohnattraktivität und die Lebensqualität werden durch die Angebote eines Vereins erhöht. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Vernetzungs- / Innovationseffekte: Das soziale Engagement erhält durch die Vereine eine Struktur, zusätzlich wird die Vernetzung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gefördert und ein schnellerer Informationsfluss kann erreicht werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Aktivierungseffekte: Die Bürger einer Gemeinde werden für politisches und soziales Engagement aktiviert. Die Förderung von Vereinen kann als Nachwuchsförderung für Gemeindepolitik verstanden werden. | | |

Anhang 1

1. Anhand der genannten Faktoren und wie diese bewertet werden, lässt sich die Relevanz bzw. das öffentliche Interesse für die Gemeinde Glarus Nord bestimmen.

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | ... | | | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | In der Regel werden Aktivitäten und Projekte innerhalb des Gemeindegebietes unterstützt. Ausnahmen sind im Rahmen übergeordneter Solidarität oder von besonderem öffentlichem Interesse möglich. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Die Gemeinde Glarus Nord kann dazu im Rahmen der im Budget bereitgestellten Mittel finanzielle Beiträge oder Sach- und Personaldienstleistungen sprechen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) **\*** | Die finanziellen Mittel, die für die Kultur- und Sportförderung in der Gemeinde Glarus Nord eingesetzt werden können, richten sich nach dem durch die Gemeindeversammlung jährlich zu genehmigenden Budget der Gemeinde Glarus Nord. | | |

Allgemeine Bestimmungen

1. Beiträge können für Aktivitäten und Projekte gesprochen werden, wenn sie für die Gemeinde respektive das Dorf mindestens einen der folgenden Leitsätze erfüllen

| Themenkreis | Kriterium | Erklärung | | --- | --- | --- | | Passt zur Philosophie der Gemeinde | Eigenleistung | Freiwilligenarbeit, Mitgliederbeitrag, Kein Eintrittspreis, Wenig oder keine Unterstützung durch Gemeinde, verwenden eigenes Vereinsmaterial, Geringes Vereinsvermögen | | Passt zur Philosophie der Gemeinde | Im Dienst der Öffentlichkeit | Stehen auf Anfrage zur Verfügung | | Gehört zur Sparte Sport, Kultur oder Soziales | Thematische Berechtigung | Grundsätzlich, ortsansässiger Verein, über mehrere Dörfer tätiger Verein, national / international bedeutsam | | Ist von öffentlichem Interesse | Grosses Engagement | Erbringt öffentliche Leistungen | | Starker Bezug zur Gemeinde respektive zum Dorf, Beitrag zur Schaffung von Identifikation | Förderung des Zusammenhaltes nach innen | Tradition, Identifikation | | Starker Bezug zur Gemeinde respektive zum Dorf, Beitrag zur Schaffung von Identifikation | Beitrag zur positiven Imagebildung nach aussen | Ist ein Werbeträger der Gemeinde | | Starker Bezug zur Gemeinde respektive zum Dorf, Beitrag zur Schaffung von Identifikation | «Branchenexklusivität» innerhalb Gemeinde / Dorf | Einzigartigkeit, Originalität, Wirksamkeit, Professionalität | | Jugend | Jugendförderung | Ausbildung Leitertätigkeit, Jugendbetreuung / -förderung | | Gesundheit und Prävention | Zur Förderung der allg. Volksgesundheit | Prävention, Suchtbekämpfung, Seniorenbetreuung | | Integration und Inklusion | Integrationsförderung | Offene Mitgliederstruktur, aktive Bemühungen für Inklusion |

2. Keine Beitragsberechtigung haben respektive nicht unterstützt werden

| Themenkreis | Leitsatz | Kriterium | | --- | --- | --- | | Religiöse Ausrichtung (mit Ausnahme der Landeskirchen) | Vorwiegend religiös ausgerichtet (Werbeaktion) | Nicht öffentlich | | Politische Ausrichtung | Vorwiegend politisch bzw. parteibezogen | Nicht öffentlich | | Wirtschaftliches Interesse | Für Organisator gewinnbringend (Einzelbereicherung) | Kommerzielle Anlässe, ev. finanziert durch Dritte | | Auswärtige Vereine in Konkurrenz zu einheimischen | Gleichwertiges einheimisches Angebot vorhanden | Vereine ohne regelmässige Aktivitäten innerhalb Gemeinde / Dorf, Gleiches Angebot wie Dorfverein | | Bereits genügend unterstützt | Finanzen vorhanden | Erhält bereits Unterstützung durch Gemeinde, Kanton oder Dritte | | Hierarchie / Struktur | Vereinsinterner Geldfluss | Wo ein Verein bereits kommunal unterstützt wird, erhält ein kantonaler Dachverband nicht auch noch Unterstützung. Wo ein Verein bereits kantonal unterstützt wird, erhält ein nationaler Dachverband nicht auch noch Unterstützung. Internationale Organisationen werden nur in Extremfällen unterstützt (GR-Beschlüsse) | | Statuten **\*** | Statutenkonform | Der Verein muss seinen Statuten entsprechen. Der Vorstand muss mindestens aus drei Personen bestehen. | | Vereinskapital **\*** | Genügend Vereinskapital vorhanden | Vereine mit genügend Vereinskapital, um den Verein über mehrere Jahre (mind. 2 Jahre) zu erhalten, werden nicht unterstützt. |

Anwendung / Vorgehen

1. Gesuche sind mit dem einheitlichen Formular an die zuständige Dorfkommission respektive bei regionalen Anlässen oder Projekten direkt an das Ressort Gesellschaft einzureichen. Dies gilt sowohl

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | für einen wiederkehrenden Beitrag als auch | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | für einen einmaligen Beitrag für spezielle Anlässe oder Projekte. | | |

2. Zwecks Budgetierung sollten Gesuche, welche CHF 2'000.00 überschreiten, wenn immer möglich bis spätestens Ende Mai des Vorjahres eingereicht sein.

3. Gesuche müssen mind. 2 Monate vor der Ausführung eines Projektes oder einer Veranstaltung eingereicht werden. Rückwirkend wird keine Unterstützung gewährt.

4. Der Antragsteller hat Auskunft über das aktuelle Vermögen des Vereins oder der Gruppierung zu erteilen.

5. Anhand der Vereinsrechnung bzw. Vermögensangabe der Gruppierung, wird die Verhältnismässigkeit des angeforderten Beitrags beurteilt.

6. Bei Projekten und Veranstaltungen ist ein Projektbeschrieb inkl. Finanzierungsplan mit Angaben über Eigenleistungen, erwartete Erträge, beantragte und zugesicherte Drittleistungen dem Antrag mitzuliefern.

Anwendung / Vorgehen

1. Zuständig für die Behandlung von Gesuchen aus den Dörfern sind die Dorfkommissionen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Budgets über wiederkehrende und einmalige Beiträge. Gesuche ausserhalb des Budgets der Dorfkommissionen leiten sie an das zuständige Ressort weiter.

2. Über Gesuche ab CHF 2'000.00 sowie über Beiträge zugunsten von Projekten von regionaler Bedeutung entscheidet das zuständige Organ gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung.

3. Alljährlich wird vom Ressort Gesellschaft eine Liste sämtlicher im Vorjahr gesprochenen Beiträge erstellt und dem Gemeinderat sowie den Dorfkommissionen vorgelegt.

Anwendung / Vorgehen

1. Beiträge werden in Form des Bruttoprinzips geleistet. Das Bruttoprinzip besagt, dass alle Dienstleistungen - auch in Form von Sachleistungen - verrechnet werden. Dazu zählen folgende Formen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wiederkehrende Beiträge; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | einmalige Beiträge; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Defizitgarantien (mit definiertem Maximum); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Förderpreise; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Sach- und Personalleistungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Jubiläumsbeiträge. | | |

2. Zu den Sachleistungen gehört u.a. das zur Verfügung stellen von Infrastruktur. Die zur Verfügung gestellte Infrastruktur und deren Konditionen sind im «Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen der Gemeinde Glarus Nord» festgehalten. Darin enthaltene Infrastrukturen oder spezielle Bedürfnisse müssen in einem separaten Gesuch beantragt werden.

3. Auf Gesuch werden Jubiläumsbeiträge ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den Anzahl Jahren und entspricht CHF 10.00 pro Vereinsjahr. Ein Jubiläumsbeitrag wird alle 25 Jahre vergütet (z.B. 25 Jahre: CHF 250.00; 50 Jahre: CHF 500.00). Der Verein meldet das eigene Jubiläum der zuständigen Dorfkommission.

4. Vereine, die sich im ersten Vereinsjahr befinden, erhalten grundsätzlich keine Unterstützung. Es können jedoch Sachleistungen als Anschub-Unterstützung gewährleistet werden. Der Verein muss sich bewähren. Neugegründete Vereine können auf Empfehlung der Dorfkommission eine Anschubfinanzierung in Form von zweckgebundenen Sachleistungen der Gemeinde erhalten.

Anwendung / Vorgehen

1. Es können Gegenleistungen wie z.B. die Nennung als Sponsor, das Aufhängen von Banderolen, Inserate in Festschriften u.ä. vereinbart werden oder entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

2. Ab einem wiederkehrenden finanziellen Geldbeitrag über CHF 3'000.00 schliesst das Ressort Gesellschaft mit der antragstellenden Institution eine Leistungsvereinbarung ab, welche durch das gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung Glarus Nord zuständige Organ genehmigt wird.

Anwendung / Vorgehen

1. Dorfkommissionen sind vom Gemeinderat bestimmte Vertreter eines Dorfes (in der Regel 3 Personen pro Dorf, für Filzbach, Obstalden und Mühlehorn je 1 Person), welche gemäss Reglement für den Erhalt der Dorfkultur zuständig sind.

2. Jede Dorfkommission verfügt über ein durch das Ressort festgelegtes Budget, damit sie gemäss Reglement die Dorfkultur unterstützen kann.

Anwendung / Vorgehen

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf irgendwelche Beiträge.

2. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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