Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Gegenstand
Table of Provisions (35)
Statutory Text (35 Provisions)
1. Dieses Reglement ordnet die Umsetzung der eidgenössischen Wasserbaugesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung über die Wuhrpflicht und die Offenhaltung der Wasserläufe (Art. 189 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB).
2. Es bestimmt insbesondere die Träger von Hochwasserschutzaufgaben, die Finanzierung der Massnahmen durch die Gemeinde und die Beteiligung der Grundeigentümer sowie das Verhältnis der Gemeinde zu den Bach- und Wuhrkorporationen.
1. Das Reglement gilt für den Hochwasserschutz an den Wasserläufen im Gemeindegebiet.
2. Der Hochwasserschutz am Escherkanal und am Linthkanal richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk.
1. Ziel des Hochwasserschutzes ist es, Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen zu bewahren (Art. 1 des eidg. Wasserbaugesetzes).
1. Hochwasserschutzaufgaben werden auf kommunaler Ebene nach Massgabe des übergeordneten Rechts und dieses Reglements wahrgenommen durch
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Eigentümer von uferanstossenden Grundstücken; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Bach- und Wuhrkorporationen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Gemeinde. | | |
1. Die Hochwasserschutzmassnahmen unterstehen nebst der Wasserbaugesetzgebung der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie den weiteren für raumwirksame Vorhaben massgebenden Gesetzgebungen wie Gewässerschutz, Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz, mit den entsprechenden Planungs-, Genehmigungs-, Bewilligungs- und Meldepflichten.
1. Zur Uferpflege und zum kleinen Gewässerunterhalt im Sinne dieses Reglements gehören die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung von Gerinne und Ufer eines Gewässers in einem guten Zustand, welche mit verhältnismässigem Aufwand grundstückweise vorgenommen werden können.
2. Massnahmen der Uferpflege und des kleinen Gewässerunterhalts sind namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | periodische Pflege der Ufervegetation; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Entfernen von Einwüchsen, Ablagerungen und anderen Hindernissen im Gerinne und an den Ufern, wenn sie den Abfluss hemmen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Entfernen von Unrat; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | regelmässiges Ausschöpfen von Gewässern (Entfernen von Geschiebe- und Feinmaterialablagerungen), wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | kleinere Instandstellungsarbeiten an bestehenden Wuhren. | | |
1. Zum grossen Gewässerunterhalt im Sinne dieses Reglements gehören die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung von Gerinne und Ufer eines Gewässers in einem guten Zustand, welche über die Uferpflege und den kleinen Gewässerunterhalt (Art. 6) hinausgehen, sowie die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Abfluss- und Ablagerungskapazitäten der Wasserläufe und Wasserbauwerke.
2. Massnahmen des grossen Gewässerunterhalts sind namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | baulicher Unterhalt von Ufern, Uferverbauungen und Wuhren; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | grundstückübergreifende Ausbaggerungen der Wasserläufe zur Wiederherstellung des Abflusses; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Räumungen von Geschiebe- und Schlammsammlern. | | |
1. Wasserbauliche Massnahmen werden getroffen, wenn der Hochwasserschutz nicht allein durch raumplanerische Vorkehrungen sowie Uferpflege und Gewässerunterhalt (Art. 6 und 7) sichergestellt werden kann.
2. Wasserbauliche Massnahmen sind namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Uferverbauungen und Wuhren; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Renaturierung von Wasserläufen und Gewässerräumen, sofern sie Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes sind; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Erstellung von Anlagen zur Rückhaltung von Geschiebe und zur Retention von Hochwasser; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Vorkehrungen gegen Erosionen und Uferrutschungen, sofern es der Schutz vor erheblichem Schaden erfordert; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Ausleitung von Hochwasserspitzen mit Einschluss der Abgrenzung von Notentlastungsräumen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Offenlegung von eingedolten Wasserläufen und Umleitung von Gewässern; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Ausweitung von Wasserläufen zur Verbesserung der Abflusskapazität. | | |
3. Keine wasserbaulichen Massnahmen sind Renaturierungen von Wasserläufen und Gewässerräumen, welche aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften über die Revitalisierung von Gewässern an die Hand genommen werden.
1. Sofortmassnahmen werden vor, während oder unmittelbar nach einem Hochwasserereignis zur vorsorglichen Abwehr eines Schadens infolge einer unmittelbar drohenden Gefahr getroffen.
2. Sofortmassnahmen sind namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wiederherstellung der Gerinnekapazität durch Gerinneöffnungen und Entfernung von Ablagerungen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Leerung der Geschiebe- und Schlammsammler und Wiederherstellung der Rückhaltekapazität; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Behebung von Schäden an Wasserbauwerken, sofern von diesen eine unmittelbare Folgegefährdung ausgeht. | | |
1. Den Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an ein Gewässer anstossen, obliegt im Bereich ihres Grundeigentums die Uferpflege und der kleine Gewässerunterhalt gemäss Art. 6 (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB).
2. Die Gemeinde ist berechtigt, Grundeigentümer zur Wahrnehmung ihrer Pflicht anzuhalten und nach erfolgloser Mahnung beim Kanton die Feststellung der Pflicht gemäss Art. 205 EG ZGB zu beantragen. Bei Wahrnehmung dieser Befugnis dürfen die Organe oder Beauftragten der Gemeinde uferanstossende Grundstücke nach vorgängiger Information nötigenfalls kurzzeitig betreten.
3. Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung der Pflicht durch Bach- und Wuhrkorporationen.
1. Die Bach- und Wuhrkorporationen gewährleisten im Korporationsgebiet den Hochwasserschutz nach Massgabe der Art. 200 ff. EG ZGB sowie der Korporationsstatuten.
2. Vorbehalten bleiben vereinbarte Unterstützungen und dringliche Massnahmen der Gemeinde nach Massgabe dieses Reglements (Art. 32 und Art. 33).
1. Die Gemeinde führt Massnahmen des grossen Gewässerunterhalts (Art. 7), wasserbauliche Massnahmen (Art. 8) und Sofortmassnahmen (Art. 9) nach Massgabe der Prioritäten, der verfügbaren Mittel und der Entscheidungen der zuständigen Instanzen durch, wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt; und | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Massnahme nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Bach- oder Wuhrkorporation fällt. | | |
1. Die Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über Ausgaben für Hochwasserschutzmassnahmen richten sich nach dem kantonalen Finanzhaushaltsgesetz und den Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Finanzkompetenzen bei frei bestimmbaren Ausgaben.
2. Die Ausgaben sind als Bruttokredite zu beschliessen (Art. 44 kant. Finanzhaushaltgesetz).
1. Werden Hochwasserschutzmassnahmen durch die Gemeinde vorgenommen, haben die Eigentümer von betroffenen Grundstücken das kurzzeitige Betreten, Befahren oder sonstige Benutzen ihres Bodens durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde zu dulden.
2. Die Organe oder Beauftragten der Gemeinde haben über voraussehbare Inanspruchnahmen der Duldungspflicht rechtzeitig zu informieren und so schonend wie möglich vorzugehen. Für das kurzzeitige Betreten von Grundstücken muss bei Kontrollen der Hochwassersituation und Vorabklärungen für Hochwasserschutzmassnahmen keine vorgängige Information erfolgen.
3. Allfälliger Schaden von erheblichem Ausmass wird angemessen abgegolten. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat.
4. Bedarf es zur Durchführung einer Hochwasserschutzmassnahme der zeitweiligen oder dauerhaften Nutzung von privatem Boden, so schliesst der Gemeinderat mit den Betroffenen wenn möglich eine entsprechende Vereinbarung ab.
5. Im Übrigen gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
1. Zu den Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen der Gemeinde zählen nebst den direkten Baukosten namentlich auch die Aufwendungen für
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Planung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Bauleitung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | den Land- und Rechteerwerb; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die Bauzinsen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | die Ertragsausfallentschädigungen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | die Deponiegebühren; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | die von der Gemeindeverwaltung selber ausgeführten Arbeiten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | die Erstellung des Kostenverteilers und die Durchführung des Veranlagungsverfahrens. | | |
1. Die Hochwasserschutzmassnahmen der Gemeinde werden finanziert durch
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Beiträge des Bundes und des Kantons (soweit erhältlich); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | allfällige Leistungen Dritter; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | den Anteil der Gemeinde und den Anteil der beitragspflichtigen Grundeigentümer an den verbleibenden Kosten (Art. 19). | | |
1. Beitragspflichtig sind die Grundeigentümer, die durch eine von der Gemeinde wahrgenommene Hochwasserschutzmassnahme von einer Pflicht gemäss den Art. 189 ff. EG ZGB entlastet werden (Art. 200 Abs. 3 Satz 1 EG ZGB).
2. Grundeigentümer sind nebst den Eigentümern von Liegenschaften mit ihren Bestandteilen namentlich auch die Eigentümer von Anlagen aller Art wie Geleise, Seilbahnen, Kraftwerke, Werkleitungen usw., sofern deren Bestand auf ein in das Grundbuch aufgenommenes selbstständiges und dauerndes Recht abgestützt ist, sowie die Miteigentümer von Grundstücken und die Eigentümer von Bergwerken (Art. 655 ZGB).
3. Die Beitragspflicht gemäss dieser Bestimmung gilt auch für die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin.
1. Die in die Beitragspflicht einzubeziehenden Grundstücke werden in einem Perimeterplan erfasst.
2. Der Perimeterplan wird je nach Bedarf auf wasserbauliche Massnahmen, Massnahmen des Gewässerunterhalts oder Sofortmassnahmen ausgerichtet. Ein Perimeterplan kann auch auf spätere Hochwasserschutzmassnahmen am betreffenden Gewässer oder Gewässerabschnitt angewendet werden, wenn dies die Umstände erlauben und wenn in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist (Art. 25 lit. d).
3. Grundstücke können ganz oder teilweise in mehrere Perimeterpläne einbezogen werden, wenn sie im Wirkungsbereich verschiedener Gewässer liegen.
1. Die nach Abzug von allfälligen Beiträgen von Bund und Kanton sowie Drittleistungen verbleibenden Kosten werden zwischen der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Interessen und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer (Art. 17) aufgeteilt.
2. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufteilung aufgrund einer Würdigung aller im jeweiligen Fall massgebender Kriterien. Massgebend sind namentlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Interesse der Allgemeinheit und Interesse der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer an der Hochwasserschutzmassnahme; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Zumutbarkeit der Belastungen für die privaten Grundeigentümer. | | |
3. Der Gemeinderat kann, wenn es die Umstände nahelegen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | auf die Heranziehung der Grundeigentümer zur Kostentragung verzichten, namentlich wenn der Aufwand für die Veranlagung in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit erhältlich zu machenden Ertrag stünde; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | den beitragspflichtigen Grundeigentümern die gesamten verbleibenden Kosten auferlegen, namentlich wenn deren Interesse an einer Hochwasserschutzmassnahme das Interesse der Allgemeinheit stark überwiegt. | | |
1. Die Bemessung der Beitragspflicht der einzelnen Grundeigentümer richtet sich nach der Grösse und dem Wert ihrer Grundstücke einschliesslich der diesen zugehörigen Bauten und Anlagen (Art. 200 Abs. 3 Satz 2 EG ZGB).
2. Der Wert kann nach der Nutzbarkeit der Grundstücke sowie der Art der tatsächlichen Nutzung und der Grössenordnung der darauf vorhandenen Objekte pauschalisiert werden.
3. Wo es die Umstände verlangen, werden weitere Kriterien berücksichtigt, wie
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wesentliche Mitverursachung der Gefährdung durch Bauten oder Anlagen eines bestimmten Grundstücks; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | spezielle Vorteile, die Grundstücken aus einer Hochwasserschutzmassnahme entstehen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | allfällige Nachteile, die Grundstücken aus einer Hochwasserschutzmassnahme entstehen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | ähnliche bereits auf Grundstücken haftende Lasten und Dienstbarkeiten (Art. 200 Abs. 3 Satz 2 EG ZGB); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Ausübung oder Verleihung des mit dem Uferanstoss verbundenen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft gemäss Art. 170 EG ZGB; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | grosse Unterschiede beim Gefährdungsgrad. | | |
4. Der Gemeinderat legt die Parameter zur Bewertung der massgebenden Kriterien im Rahmen der jeweiligen Veranlagung fest.
1. Der Gemeinderat erstellt den Kostenverteiler anhand des Perimeters der beitragspflichtigen Grundeigentümer, der Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer sowie der Bewertung der einbezogenen Grundstücke zur Bemessung der individuellen Beitragspflicht.
1. Bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wie neue Nutzungsmöglichkeiten oder neue bauliche Nutzungen von Grundstücken werden Anpassungen beim Perimeterplan oder bei der individuellen Beitragspflicht vorgenommen.
2. Die Anpassungen gelten für künftige Beiträge oder Beitragsraten.
3. Allfällige aus der Anpassung entstandene Überschüsse in der Schlussrechnung werden wo möglich für den übrigen Hochwasserschutz und den Unterhalt am selben Gewässer oder Gewässerabschnitt und ansonsten für den übrigen Hochwasserschutz in der Gemeinde verwendet.
4. Sind Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse von grundlegender Natur, wird eine gesamthafte Neuveranlagung vorgenommen.
1. Alle Grundeigentümer, welche voraussichtlich in die Beitragspflicht für eine Hochwasserschutzmassnahme der Gemeinde einzubeziehen sind, werden möglichst frühzeitig, auf jeden Fall aber vor der allfälligen Unterbreitung des Projektkredits zuhanden der Stimmberechtigten, vor Auflage des Bauvorhabens und vor Beginn des formellen Veranlagungsverfahrens, in geeigneter Weise orientiert.
2. Bei Sofortmassnahmen kann die erste Orientierung erst nach der Ausführung erfolgen, sofern eine vorgelagerte Information nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.
1. Die beitragspflichtigen Grundeigentümer haben für eine korrekte Veranlagung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die zugehörigen Unterlagen einzureichen.
2. Bei Missachtung der Mitwirkungspflicht kann nach erfolgter Androhung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden; Art. 153 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes gelangen sinngemäss zur Anwendung.
1. Den beitragspflichtigen Grundeigentümern wird die Veranlagung nach Massgabe des Kostenverteilers als individuelle Verfügung des Gemeinderates zugestellt.
2. Die Verfügung beinhaltet
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | den Perimeter der beitragspflichtigen Grundeigentümer (Art. 17 und 18); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer (Art. 19); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Gesamtzahl der Anlagen im Perimeter und die Anzahl der dem betreffenden Grundstück zugewiesenen Anlagen zur Bestimmung der individuellen Beitragspflicht mit den berücksichtigten Kriterien und deren Bewertung (Art. 20); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | den allfälligen Hinweis auf die Anwendung des Perimeterplans auch auf spätere Hochwasserschutzmassnahmen (Art. 18 Abs. 2); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | den Hinweis auf das Einspracherecht (Art. 27) samt dem Hinweis, dass die Einspracheerhebung Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist. | | |
3. Mit der Zustellung der Verfügung werden auch Informationen abgegeben über
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die voraussichtlichen Kosten der Hochwasserschutzmassnahme; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die voraussichtlichen Beiträge von Bund und Kanton und allfällige Drittleistungen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | den Kostenanteil, der sich bei den voraussichtlichen Beiträgen gemäss den Buchstaben a und b für den betreffenden Grundeigentümer ergäbe; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung. | | |
1. Der Gemeinderat kann das Veranlagungsverfahren in gestaffelten Verfahrensschritten durchführen, wenn dies der Vereinfachung der Rechtsfindung dient.
1. Gegen die Veranlagungsverfügungen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Der Rechtsschutz gegen Einspracheentscheide richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
1. Die Beitragspflicht kann statt durch Verfügung auf dem Weg der Vereinbarung festgelegt werden, wenn alle beitragspflichtigen Grundeigentümer der vom Gemeinderat unterbreiteten Veranlagung schriftlich zustimmen.
1. Nach Abschluss der Abrechnung für die Hochwasserschutzmassnahmen stellt die Gemeinde den Grundeigentümern den Beitrag gemäss der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung in Rechnung.
2. Wesentliche Abweichungen bei den zu verteilenden Kosten gegenüber der in der Veranlagungsverfügung enthaltenen Information sind zu begründen.
3. Bei längerer Realisierungszeit kann im Sinne einer Akontozahlung provisorisch Rechnung gestellt werden.
4. Der Gemeinderat kann den Bezug in Raten beschliessen.
5. Er kann nötigenfalls vom Recht Gebrauch machen, für Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht zu errichten (Art. 227a EG ZGB).
1. Die Rechnungsstellung erfolgt in Form einer Verfügung, die bei der Rechnung stellenden Behörde innert 30 Tagen mit Einsprache anfechtbar ist. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung kann nicht mehr angefochten werden.
2. Der Rechtsschutz gegen Einspracheentscheide richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
1. Ausfälle bei den Grundeigentümerbeiträgen wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, Änderungen von Entscheiden in Rechtsschutzverfahren, Uneinbringlichkeit von Beiträgen und dergleichen gehen zu Lasten der Gemeinde.
1. Die Gemeinde kann Bach- und Wuhrkorporationen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Unterstützungen gewähren, wie
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Leistung eines finanziellen Beitrags an die Aufgabenerfüllung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Durchführung einzelner Hochwasserschutzmassnahmen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Übernahme administrativer Arbeiten wie Führung des Veranlagtenverzeichnisses oder Rechnungsführung. | | |
2. Unterstützungen müssen der Gleichbehandlung der Korporationen Rechnung tragen und sind so auszugestalten, dass die Grundeigentümer im Zuständigkeitsbereich einer Korporation und die Grundeigentümer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde einander gesamthaft möglichst gleichgestellt werden.
3. Sie sind mit den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in einer Vereinbarung zu regeln.
4. Die Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über Unterstützungsvereinbarungen richten sich nach den finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde und den Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Finanzkompetenzen bei frei bestimmbaren Ausgaben.
1. Ist eine Korporation nicht mehr in der Lage ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen, so gelangt die Gemeinde an die für die Korporationen zuständige kantonale Aufsichtsbehörde und trifft allfällige zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dringliche Massnahmen.
2. Die Gemeinde kann der Korporation den damit verbundenen Aufwand in Rechnung stellen.
1. Durch dieses Reglement werden alle früheren Gemeindeversammlungs- und Gemeinderatsbeschlüsse aufgehoben, welche Unterstützungen von Korporationen oder Korporationsmitgliedern vorsehen.
2. Sind Unterstützungen von Korporationen in Vereinbarungen verankert, werden diese einvernehmlich oder falls nötig seitens der Gemeinde aufgelöst oder angepasst. Wo Bestimmungen von Korporationsstatuten Sonderleistungen der Gemeinde über deren gesetzliche Beteiligungspflicht hinaus vorsehen, wird deren Aufhebung oder Anpassung angestrebt.
3. Die Beendigung oder Anpassung von Unterstützungen erfolgen zum Zweck, die künftigen Unterstützungen von Korporationen nach Massgabe von Art. 32 auszugestalten.
4. Zuständig für die Vorkehrungen gemäss Abs. 2 ist der Gemeinderat. Er legt die Zeitpunkte der Wirksamkeit so fest, dass es der Zielsetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 möglichst dienlich ist.
1. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit dem Erlass durch die Stimmberechtigten in Kraft.
2. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 34 Abs. 1; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäss. Er kann je nach Korporation unterschiedliche Zeitpunkte festlegen.