Legislator · Kanton Genf — Gesetzessammlung
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A 1 07 TrTurin CH-GE

Vertrag von Turin zwischen Seiner Majestät dem König von Sardinien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf (TrTurin) (TrTurin)

24 Articles / Provisions · Kanton Genf — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (24)

Statutory Text (24 Provisions)

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

**Artikel 1: Der an den Kanton Genf abgetretene und ihm anzuschließende Landstrich**

Das von S. M. dem König von Sardinien abgetretene Gebiet, das mit dem Kanton Genf vereinigt werden soll, sei es aufgrund der Akte des Wiener Kongresses vom 29. März 1815 oder aufgrund der Bestimmungen des Protokolls der alliierten Mächte vom 3. November desselben Jahres und des heutigen Vertrages, wird durch folgende Grenzen abgegrenzt: Der Rhône bildet die Grenze, beginnend von der alten Grenze in der Nähe von Saint-Georges bis zu den Grenzen des ehemaligen Genfer Gebiets, westlich von Aire-la-Ville; von dort folgt eine Linie diesem alten Gebiet bis zum Fluss La Laire; dieser Fluss wird bis zu dem Weg, der von der Perrière nach Soral führt, hochgegangen; diesem Weg folgend bis zu besagtem Soral, welches samt dem Weg vollständig bei Genf verbleiben wird; dann folgt eine gerade Linie, die auf den vorspringenden Winkel der Gemeinde Bernex westlich von Norcier gezogen wird. Von diesem Winkel wird die Grenze die kürzest mögliche Linie zum südlichen Winkel der Gemeinde Bernex an der Aire nehmen, wobei Norcier und Turens bei Savoyen verbleiben. Von diesem Punkt wird sie die kürzeste Linie zur Gemeinde Compesières einschlagen; sie folgt der Grenze dieser Gemeinde, östlich von Saint-Julien, bis zum Bach Arande, der zwischen Ternier und Bardonnex fließt; diesen Bach wird sie bis zur großen Straße von Annecy nach Carouge folgen; diese Straße wird bis zur Gabelung des Weges, der direkt nach Collonge führt, gefolgt, 155 Klafter von Savoyen, bevor sie die Kreuzung von Roson erreicht; von dort aus wird der Bach, der aus dem Dorf Archamp fließt, erreicht; dieser Bach wird bis zur Mündung mit dem Bach, der aus dem Weiler La Combe, jenseits von Evordes abfließt, verfolgt, wobei aber alle Häuser besagten Evordes bei Genf verbleiben; dann wird die Straße von La Combe zu dem Weg genommen, der bei Bossey unterhalb von Crevin und oberhalb von Veirier verläuft. Von der Kreuzung dieser Straße, östlich und in der Nähe von Veirier, mit der Straße, die von Carouge nach Etrembières führt, wird die Grenze durch die kürzeste Linie zum Arve festgesetzt, 2 Klafter oberhalb der Wasserentnahme des Kanals der Mühle von Sierne. Von dort wird sie dem Thalweg dieser Flusses bis gegenüber der Mündung des Foron folgen; der Foron wird oberhalb von Cormières, an dem durch die kürzeste Linie bestimmten Punkt, gezogen von der Vereinigung der Straße von Carra mit dem Weg, der nördlich von Puplinge in den Norden von Ville-la-grand führt, hinauf gefolgt; dieser Linie folgend und letzten Weg Richtung Osten, wobei er Genf zugeführt wird; dann die Straße, die parallel zum Foron verläuft, bis sie den Kontakt mit dem Territorium von Jussy hat. Von diesem Punkt folgt die Linie wieder der alten Grenze, bis sie mit dem Weg, der von Gy nach Foncenex führt, zusammentrifft, folgt besagtem Weg nach Norden, bis zum Ausgang des Dorfes Gy, wobei besagter Weg zu Genf gehört. Dann wird die Grenze in einer geraden Linie auf das Dorf Veigy zugeführt, so, dass alle Häuser des Dorfes zu Savoyen gehören; dann in gerader Linie bis zu dem Punkt, wo die Hermance die große Simplonstraße schneidet. Schließlich wird die Hermance bis zum See gefolgt, welcher das neue Gebiet im Nordwesten begrenzen wird: es ist zu verstehen, dass das Eigentum am See, bis zur Mitte seiner Breite, von Hermance bis Vésenaz, an den Kanton Genf übertragen wird, und dasselbe gilt für die Teile des Rhône, die bis jetzt als Grenze zwischen den beiden Staaten gedient haben und S. M. gehörten; dass alle Wege, die in obiger Abgrenzung als Grenzlinie festgelegt sind, S. M. gehören werden, außer den angegebenen Ausnahmen; und dass alle von Mauern oder Hecken umgebenen Gehöfte, die an die Häuser der Dörfer oder Weiler angrenzen, die sich in der Nähe der neuen Grenze befinden, zu dem Staat gehören, in dem das Dorf oder der Weiler liegt: die Linie, die die Staatsgrenzen markiert, darf nicht näher als zwei Klafter zu den Häusern oder angrenzenden Gehöften sein, die durch Mauern oder Hecken abgeschlossen sind. Was die Flüsse und Bäche betrifft, die durch die sich aus dem heutigen Vertrag ergebenden Grenzänderungen die neue Grenze bestimmen, so wird die Mitte ihres Laufes die Grenze bilden, mit Ausnahme des Foron, der vollständig S. M. zugehört und dessen Durchfluss keinem Recht unterliegt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die vertragschließenden Mächte verzichten auf alle Souveränitätsrechte und andere Rechte, die ihnen in den gegenseitig abgetretenen Gebieten zustehen könnten; insbesondere S. M. auf das Gebiet zwischen der Straße von Evian, dem See und dem Fluss Hermance; die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Genf auf den Teil der Gemeinde St-Julien, in dem sich der Hauptort befindet: alles in Übereinstimmung mit der im vorigen Artikel festgelegten Abgrenzung.

Alle Titel, Kataster und Dokumente betreffend die abgetretenen Gebiete werden von beiden Seiten so bald wie möglich übergeben.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Um im Sinne des Protokolls vom 3. November in Bezug auf die Zollregelungen zu handeln und dabei dennoch, soweit wie möglich, seine Bestimmungen mit den Interessen S. M. in Einklang zu bringen, verläuft die Zollgrenze in der Nähe von Genf und dem See, beginnend am Rhone, über Cologny, Valeiry, Cheney, Le Luiset, Le Châble, Le Sapey, Lé Vieson, Étrambières, Annemasse, Ville-la-Grand, entlang des Verlaufs des Foron bis nach Machilly, dann Douvaine und Colongette, bis zum See und entlang des Sees bis nach Meillerie, um dann die aktuelle Grenze am dem Stützpunkt nächstgelegenen zu St-Gingolph wieder aufzugreifen und fortzusetzen; es versteht sich, dass es S. M. auf dieser festgelegten Linie freisteht, die Änderungen und Vorkehrungen zu treffen, die ihr am geeignetsten erscheinen, hinsichtlich der Anzahl und der Platzierung ihrer Zollstellen. Es darf kein Dienst geleistet werden, weder auf dem See noch in der Zone, die das Territorium von Genf von der oben genannten Linie trennt: jedoch ist es den Verwaltungsbehörden S. M. jederzeit gestattet, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegen die Lagerung und den Aufenthalt von Waren in besagter Zone für geeignet erachten, um jeden sich daraus ergebenden Schmuggel zu verhindern. Die Regierung von Genf ihrerseits, in dem Bestreben, die Ansichten S. M. in dieser Hinsicht zu unterstützen, wird die notwendigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass der Schmuggel durch die Bewohner des Kantons begünstigt wird.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Der Ausgang aller Waren aus dem Herzogtum Savoyen, die für den Verbrauch der Stadt Genf und des Kantons bestimmt sind, ist jederzeit frei und darf keiner Abgabe unterworfen werden, mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltungsmaßnahmen, durch die S. M. im Falle einer Hungersnot die Ausfuhr aus seinen Staaten Savoyen und Piemont zu untersagen befände.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Es wird den Untertanen Seiner Majestät, die im Kanton Genf wohnen, jederzeit freistehen, die von ihnen im genannten Kanton besessenen Grundstücke zu verkaufen und in ein beliebiges Land ihrer Wahl zu ziehen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Waren und Güter, die aus den Staaten Seiner Majestät und dem Freihafen von Genua kommen und die sogenannte Simplonstraße in ihrer gesamten Ausdehnung durch das Wallis und den Staat Genf durchqueren, sind gemäß Artikel 2 des Wiener Kongressakts vom 29. März 1815 von Transitabgaben befreit. Die Gesamtheit der Abgaben, die für die Instandhaltung der Straße entweder im Wallis, im Chablais oder im Kanton Genf, sowohl über die Straße von Saint-Julien als auch über die von Meyrin, unter welcher Bezeichnung auch immer, erhoben werden, wird durch eine besondere Vereinbarung in einem angemessenen Verhältnis zu den sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergebenden Kosten festgelegt und kann nur im Einvernehmen mit den jeweiligen Regierungen erhöht werden. Die genannten Regierungen verpflichten sich, keine Befreiung oder Ermäßigung dieser Abgaben an andere Mächte zu gewähren, ohne diese sofort auch auf die Vertragsparteien auszudehnen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

**Die Nahrungsmittel und Waren aus den Staaten S. M., die bei der Einreise ins Wallis deklariert werden und im Transit sein sollen, werden dennoch verzollt, als ob sie im Land verbraucht würden; jedoch wird der Betrag dieser Zollabgabe bei der Ausreise aus dem Wallis zurückerstattet, vorausgesetzt, dass die Identität der Waren durch die Überprüfung der Plomben oder anderer üblicher Marken, die bei ihrer Einreise angebracht wurden, festgestellt ist und nicht mehr als sechs Wochen vergangen sind, es sei denn, es wird bei Hindernissen eine längere Frist gewährt, die unentgeltlich zu gewähren ist. Dieselben Formalitäten werden beim Eintritt und beim Austritt in den Kanton Genf beachtet. Die im Wallis angebrachten Plomben oder anderen Marken zur Feststellung der Identität der Waren im Transit werden im Kanton Genf anerkannt und akzeptiert; und schließlich werden die Nahrungsmittel und Waren, die aus dem Wallis über das Chablais kommen und für Genf bestimmt sind, und umgekehrt, auf den Ländereien S. M. dieselben Ausnahmen genießen und denselben Formalitäten unterworfen sein. Die Kosten für die an den Waren angebrachten Marken dürfen die tatsächlichen Kosten der verwendeten Plomben oder anderer Materialien nicht überschreiten.**

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

**Protokoll des Wiener Kongresses vom 29. März 1815, angenommen durch den Akt der Tagsatzung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, datiert auf den 12. August desselben Jahres, der als eine der Bedingungen der Abtretung des Territoriums zugunsten des Kantons Genf festgelegt hat:**

„Dass die Provinzen Chablais und Faucigny sowie das gesamte Gebiet nördlich von Ugine, das Ihrer Majestät gehört, Teil der Neutralität der Schweiz sein sollen, die von allen Mächten garantiert wird, wie es im Artikel 1 des erwähnten Protokolls dargelegt ist“;

der Bundes-Direktorium erklärte durch seine offizielle Note vom 1. November an den Minister Ihrer Majestät,

„Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Akte des Wiener Kongresses vom 29. März in ihrer Gesamtheit, gemäß ihrem wörtlichen Inhalt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen hat; sodass der Unterschied in der Wortwahl, der sich zwischen dem erwähnten Akt der Tagsatzung und dem Protokoll des Kongresses befinden kann, in keiner Weise als Einschränkung oder als Abweichung vom genauen Sinn des letzteren angesehen werden soll“;

Und dieselbe offizielle Note fügte hinzu

„Aus diesen Erklärungen ergibt sich, dass die Schweiz bezüglich der Aufnahme der Provinzen Chablais, Faucigny und des Gebietes nördlich von Ugine in ihr Neutralitätssystem keine Unterscheidung oder Vorbehalte macht, die dazu tendieren, die in den Akten des Wiener Kongresses vom 29. März festgelegten Bestimmungen abzuschwächen oder zu ändern“;

Der Vertrag von Paris vom 20. November 1815, der auf ähnliche Weise diese Neutralität der Schweiz auf einen weiteren Teil des Territoriums Ihrer Majestät ausgeweitet hat, und schließlich der Akt desselben Tages, der die Anerkennung und Garantie der dauernden Neutralität der Schweiz und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums bestätigt,

enthaltend den folgenden Artikel

„Die Mächte erkennen ebenfalls die Neutralität der von dem Akt des Wiener Kongresses vom 29. März 1815 und durch den Vertrag von diesem Tage bezeichneten Teile Savoyens an und garantieren sie, als sollten sie in derselben Weise die Neutralität der Schweiz genießen, als ob sie zu dieser gehörten“;

Diese diversen Erklärungen und Vereinbarungen, die die Schweiz anerkennt und akzeptiert und denen Ihre Majestät in der förmlichsten Art zustimmt, werden Regel zwischen den beiden Staaten sein.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Handelskommunikationen zwischen den Provinzen Savoyens durch den Staat Genf hindurch werden jederzeit frei sein, außer den polizeilichen Maßnahmen, denen die Untertanen S. M. ebenso unterworfen sein werden wie die Genfer selbst.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die erworbenen Rechte der Untertanen Seiner Majestät, gemäß der bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Territoriums in Kraft stehenden Gesetze, werden von der neuen Gesetzgebung respektiert; und die nach den genannten Gesetzen geschlossenen Akte und Verträge sowie ergangenen Urteile können nur auf den gemäß denselben Gesetzen eröffneten Wegen angegriffen werden, vorbehaltlich der Zuständigkeit und der Verfahrensformen, die für die Genfer Gerichte festgelegt sind.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Bestimmungen der Wiener Protokolle vom 29. März 1815, zugunsten des von S. M. abgetretenen Gebiets, welches mit dem Staat Genf vereinigt werden soll, gelten gleichermaßen für das Gebiet, dessen Eigentum der genannte Staat gemäß dem Protokoll vom 3. November erwirbt, und gemäß der durch den Vertrag des heutigen Tages festgelegten Abgrenzung.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Auf alle Gegenstände, die durch das Wiener Protokoll vom 29. März 1815 geregelt wurden, werden die eventuellen Gesetze der Verfassung von Genf nicht anwendbar sein.

Und da das genannte Protokoll im Artikel 3, Absatz 1, festgelegt hat, „dass die katholische Religion in der gleichen Weise beibehalten und geschützt wird, wie es derzeit in allen von S. M., dem König von Sardinien, abgetretenen Gemeinden der Fall ist, und die mit dem Kanton Genf vereinigt werden“, ist vereinbart, dass die am 29. März 1815 geltenden Gesetze und Gebräuche in Bezug auf die katholische Religion im gesamten abgetretenen Gebiet beibehalten werden, es sei denn, die Autorität des Heiligen Stuhls ordnet etwas anderes an.

In Ausführung des Absatzes 6 des genannten Artikels 3, der festgelegt hat, dass der Pfarrer der katholischen Kirche von Genf angemessen untergebracht und besoldet wird, wird dieser Gegenstand gemäß der in der heutigen privaten Urkunde enthaltenen Vereinbarung geregelt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

**Die Genfer Regierung, die ihre Gesinnungen gegenüber den Einwohnern der abgetretenen Gemeinden zeigen möchte und den Wunsch hat, angemessen für die Einrichtungen der Wohltätigkeit und der öffentlichen Bildung zu sorgen, stimmt zu, dass die noch nicht bezahlten Preise der unter der französischen Verwaltung verkauften Gemeindegüter und die aufgrund dieses Titels von den genannten Gemeinden erlangten Forderungen von diesen eingezogen und zu ihrem Nutzen verwendet werden; dass die bestehenden Wohltätigkeits- und Bildungseinrichtungen ihre Mittel und die Vorteile, deren sie im Besitz waren, behalten; schließlich wird sie dafür sorgen, dass die genannten Einrichtungen in keiner Weise aufgrund der vorliegenden Gebietsabtretung in Schwierigkeiten geraten können.**

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Eigentümer von Grundstücken, deren Besitz durch diese Grenzziehung getrennt wird, sodass ihre Wohnhäuser oder Farmgebäude auf dem Gebiet eines Staates und ihre Felder auf dem anderen liegen, werden beim Bewirtschaften ihrer Güter die gleiche Freiheit genießen, als ob ihre Besitztümer auf demselben Gebiet vereint wären. Sie dürfen aufgrund dieser Besitztümer nicht höheren Abgaben unterworfen werden, als wenn diese dem Staat gehörten, in dem sie sich befinden. Das Prinzip der beiden Regierungen wird darin bestehen, den genannten Eigentümern besonderen Schutz zu gewähren sowie in den Maßnahmen der Sicherheit und Polizei vollständig übereinzustimmen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

3. Schulden

Die Schulden, die gemäß den Artikeln 21, 26 und 30 des Pariser Vertrags vom 30. Mai 1814 und des Vertrags vom 20. November 1815 der Regierung Seiner Majestät im an Genf abgetretenen Gebiet durch den vorliegenden Vertrag zur Last fallen, werden ab dem ersten April nächsten Jahres der Regierung von Genf zur Last gelegt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

1. Die Grundsteuer der sogenannten alten Vermessungsfonds wird nicht über den Stand gehoben, in dem sie sich am 29. März 1815 befanden, solange sie sich im Besitz von Genfern befinden. Die derzeit Genfern gehörenden Grundstücke auf dem nördlichen Abhang des Salève, zwischen Veirier und der westlichen Grenze der Gemeinde Collonge-Archamp, zusammen mit den damit verbundenen Weiden, können jederzeit an Genfer verkauft werden.

2. Die Genfer Eigentümer am Fuße des Salève, sei es auf der Seite von Savoyen oder Genf, die das Wasser nutzen, das aus dem Berg abgeleitet wird, und die gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verfassungen eine Konzession des Königs benötigen würden, um diese Nutzung beizubehalten, werden in dieser Hinsicht behandelt wie die Untertanen S. M., vorbehaltlich der Rechte Dritter.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Alle Rechte auf Heimfall, Abzug und andere ähnlicher Art, die in Bezug auf Erbschaften in den Staaten Seiner Majestät gegenüber den Schweizerischen Kantonen und umgekehrt in Kraft wären, werden ab dem Tag der Austausch der Ratifikationen des vorliegenden Vertrags abgeschafft.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Schweizer Eigentümer von Grundstücken, die sich in einer Entfernung von weniger als zwei Meilen von den im vorliegenden Vertrag festgelegten Grenzen von Piemont befinden und deren Titel vor dem 3. November 1815 datiert sind, werden aufgrund der diesbezüglichen Bestimmungen in den allgemeinen Verfassungen S. M. nicht belästigt, unter der Bedingung, dass sie sich im Falle der Übertragung dieser Grundstücke, anders als durch Erbschaft, an die genannten Verfassungen halten.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Mit Wirkung vom 1. April des nächsten Jahres gehören die Beiträge der jeweils abgetretenen Gebiete dem Staat, der in deren Besitz treten soll. Das Konto wird innerhalb des Monats, der auf die Übergabe der Gebiete folgt, abgerechnet und ausgeglichen, abzüglich der Verwaltungskosten bis zur besagten Übergabe.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Art. 1. S. M. wird zwei Beauftragte ernennen, um gemeinsam mit zwei vom Kanton Genf ernannten Kommissaren die aktive und passive Schuldenregelung des ehemaligen Départementdu Léman sowie die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in möglichst kurzer Frist zu verhandeln und abzuschließen.

Die französische Regierung wird eingeladen, an dieser Schuldenregelung im Interesse des ehemaligen Départements kollektiv teilzunehmen. Die Urkunden, Register und sonstigen Unterlagen der ehemaligen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie der verschiedenen Verwaltungseinrichtungen des genannten Départements, die in Genf hinterlegt sind und die Einwohner und Gemeinden des Territoriums S. M. betreffen, werden an die beiden königlichen Kommissare zurückgegeben. Soweit es die Unterlagen betrifft, die das gesamte Département oder den ehemaligen Bezirk der Unterpräfektur von Genf betreffen, stimmt S. M. zu, dass diese, nachdem ein Inventar erstellt wurde, für die Dauer von fünf Jahren ab dem heutigen Tag in der genannten Stadt aufbewahrt werden, unter der Aufsicht und Verantwortung von zwei Verwahrern, von denen einer von S. M. und der andere von der Regierung von Genf ernannt wird.

Nach Ablauf dieser Frist werden die beiden Regierungen gemeinsam darüber beraten, ob es zweckmäßig ist, diese Regelung fortzusetzen, zu ändern oder abzuschaffen.

Die Untertanen S. M.s haben jederzeit freien Zugang zu diesen Depots, und die von ihnen angeforderten oder vor den Gerichten und anderen Behörden des Königs vorzulegenden Ausfertigungen können nur durch den königlichen Verwahrer ausgestellt und beglaubigt werden, der dafür die Gebühren im Auftrag von S. M. einzieht.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Errichtung von Zollämtern auf der neuen Grenze, die Ausgaben für den König mit sich bringt, und die durch Artikel 1 festgelegte Abgrenzung, die den Bau oder die Verbesserung der Verkehrsstraße zwischen dem Unteren Savoyen und dem Chablais an mehreren Stellen erfordert, wird einen Betrag von einhunderttausend Piemontesischen Livres durch den Kanton Genf S. M. zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird in Saint-Julien innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags zahlbar sein.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Zwei Kommissare werden unverzüglich ernannt, einer von S. M. dem König von Sardinien und der andere von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf, um die oben genannte Abgrenzung durchzuführen, sodass sie vor dem Austausch der Ratifikationen abgeschlossen ist.

Die Kommissare werden ein Protokoll ihrer Arbeiten erstellen und diesem einen topographischen Plan beifügen, von ihnen unterschrieben, der die gesamte Abgrenzung mit der Angabe der Gemeinden zeigt. Die genannten Unterlagen, die in dreifacher Ausfertigung erstellt werden, sind diesem Vertrag beizufügen.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Die Bestimmungen der früheren Verträge, insbesondere des Vertrags vom 3. Juni 1754, denen durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich widersprochen wird, werden bestätigt.

A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund

Der vorliegende Vertrag wird von S. M., der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf ratifiziert, und die Ratifikationen werden innerhalb der Frist von drei Monaten oder früher, wenn möglich, ausgetauscht.

Unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationen wird die Übergabe der Gebiete gegenseitig stattfinden.

In diesem Sinne haben die Bevollmächtigten unterschrieben und das Siegel ihrer Wappen angebracht.

Geschehen zu Turin am sechzehnten März des Jahres achtzehnhundertsechzehn.

Unterzeichnet

MONTIGLIO.

C. PICTET DE ROCHEMONT,

Staatsrat.

PROVANA.

DE COLLEGNO.

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