Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.72.25 CH-FR

Grundsätze

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Diese Verordnung legt die Einreihung der Referenzfunktionen in die Sondergehaltsskala fest.

2. Sind einer Referenzfunktion mehrere Klassen zugeordnet, so nimmt der Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation die entsprechende Einreihung vor.

3. Die Zuordnung einer Stelle zu einer in der Sondergehaltsskala eingereihten Referenzfunktion wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation beschlossen.

4. Sofern nicht vertraglich eine Gehaltsentwicklung vereinbart worden ist, bestimmt der Staatsrat ein festes Gehalt innerhalb der der Funktion und der betreffenden Stelle zugeordneten Klasse.

1. Einreihungsänderungen in der Sondergehaltsskala werden vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation beschlossen.

1. In der Sondergehaltsskala sind eingereiht

Code | Funktion | Klasse

--- | --- | ---

6 31 020 | Chefärztin-Direktorin/Chefarzt-Direktor | 3

6 31 030 | Transversale Chefärztin/Transversaler Chefarzt | 3

6 31 040 | Chefärztin/Chefarzt eines Standortes | 3

6 31 050 | Chefärztin/Chefarzt einer Abteilung | 3

6 31 060 | Stellvertretende Chefärztin/Stellvertretender Chefarzt | 2

6 31 070 | Leitende Ärztin/Leitender Arzt | 1

1 10 820 | Gewählte Magistratsperson | 4

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