Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.3.21 CH-FR

Reiseentschädigung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.

2. Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.

1. Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt

a) Saanebezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 8550

b) Greyerzbezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 5560

c) Sense-, See-, Glane- und Broyebezirk: Fr. 4900

d) Vivisbachbezirk: Fr. 4200

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.

1. Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.

1. Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.

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