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122.28.56 CH-FR

Kanton Freiburg 122.28.56

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Tiefbauamts (TBA) für folgende Verrichtungen

a) Vorprüfungsgesuch und Baubewilligungsgesuch, Ortsplan, Detailbebauungsplan, Güterumlegung, genereller Entwässerungsplan;

b) Mobilitätsinfrastrukturplan;

c) Strassensignalisation;

d) Strassenreklamen;

e) Nutzungsbewilligung für öffentliche Strassen oder deren Zubehör;

f) ...

g) ...

h) ...

i) Messung von Lärmimmissionen.

2. Sie regelt auch die Abrechnung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TBA für Bauarbeiten auf Kantonsstrassen mit städtebaulichem Anteil (Art. 64 MobG).

1. Das TBA beabsichtigt bei den in Artikel 1 aufgezählten Verrichtungen eine volle Kostendeckung zu erreichen.

1. Die vom TBA erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus

a) einer Grundgebühr;

b) Personalkosten gemäss durchschnittlichen Stundenkosten;

c) Kosten für die Inspektionen vor Ort;

d) Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente.

2. ...

1. Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die allgemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.

2. Die Grundgebühr beträgt für (pro Fall)

a) Ortsplan, Detailbebauungsplan, Güterumlegung, genereller Entwässerungsplan, Mobilitätsinfrastrukturplan: Fr. 340

b) Baubewilligungsgesuche für Dossiers, deren projektierte Arbeiten über 25'000 Franken liegen: Fr. 340

c) Baubewilligungsgesuche für Dossiers, deren projektierte Arbeiten unter 25'000 Franken liegen: Fr. 100

d) Strassensignalisationen: Fr. 120

e) Strassenreklamen: Fr. 60

f) Nutzungsbewilligungen für öffentliche Strassen oder deren Zubehör: Fr. 120

g) ...

h) ...

i) ...

3. ...

1. Für sämtliche Leistungen, die von der Grundgebühr nicht betroffen sind oder keine Inspektion vor Ort erfordern, werden die Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet und auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

2. Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt berechnet

a) Augenschein je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter: Fr. 150 /Std.

b) Koordinationssitzung je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter: Fr. 150 /Std.

c) Sekretariatsarbeiten: Fr. 75 /Std.

d) Prüfung des Dossiers durch eine technische Sachbearbeiterin oder einen technischen Sachbearbeiter: Fr. 100 /Std.

e) Prüfung des Dossiers durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter: Fr. 150 /Std.

1. Für die Ausarbeitung besonderer Dokumente, wie Eintragungen von Abweichungsbestimmungen ins Grundbuch oder Veröffentlichungen im Amtsblatt werden die tatsächlichen Kosten verrechnet.

1. Die Gebühren für die auf Antrag durchgeführten Messungen der Lärmimmissionen setzen sich wie folgt zusammen

a) Grundgebühr: Fr. 100

b) Wegkosten pro Person: Fr. 75

c) Durchführung der Messungen pro Stunde: Fr. 75

2. Bei Messungen entlang der Kantonsstrassen werden die Gebühren nur erhoben, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht sind.

1. Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TBA (insbesondere die Leistungen der Projektleiterinnen und Projektleiter) für Bauarbeiten auf Kantonsstrassen mit städtebaulichem Anteil (Art. 64 MobG), werden der betreffenden Gemeinde im Verhältnis zum städtebaulichen Anteil in Rechnung gestellt.

1. Die Beträge werden jeweils am 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2025 dieser Verordnung oder der letzten Anpassung 5 Punkte oder mehr beträgt (Referenzindex: Oktober 2025 = 107,2 Pkt.; Grundlage Dezember 2020 = 100 Pkt.).

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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