121.6
CH-FR
Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Parlamentsverordnung zur Festlegung der Mitgliederzahl der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten - Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
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1. Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen.
Art. 2 Parlamentsverordnung zur Festlegung der Mitgliederzahl der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten - Kommission für auswärtige Angelegenheiten
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1. Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen.