Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.61 CH-FR

Summe der letzten Schlussabrechnungen (Art. 1b Abs. 1 BWKG[[1]](#articletitle_text_fn_1676874_2_1_c))

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 beläuft sich auf 470'200 Franken, d. h. 20 % des Betrags nach Artikel 1.

2. Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt

a) 211'590 Franken für die Wahl in den Grossen Rat, d. h. 45 % von 470'200 Franken;

b) 258'610 Franken für die Wahl in den Staatsrat, d. h. 55 % von 470'200 Franken.

3. Gemäss Artikel 1b Abs. 4 BWKG, wird der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, im Verhältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerinnen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.

1. Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die nationalen Wahlen 2027 beläuft sich auf 352'650 Franken, d. h. 15 % des Betrags nach Artikel 1.

2. Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt

a) Fr. 88'162.50 für die Wahl in den Ständerat, d. h. 25 % von 352'650 Franken;

b) Fr. 264'487.50 für die Wahl in den Nationalrat, d. h. 75 % von 352'650 Franken.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →