Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.51 POLFIVOFIPOL CH-FR

Verordnung über die Politikfinanzierung (PolFiV) - Gegenstand (POLFIV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Allgemeine Bestimmung

1. Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.

Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen

1. Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.

Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG eingereicht wurden.

2. Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.

Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen

1. Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →