Verordnung über die Politikfinanzierung (PolFiV) - Gegenstand (POLFIV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.
1. Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG eingereicht wurden.
2. Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.
1. Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.