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115.11 PRRREDP CH-FR

Reglement über die Ausübung der politischen Rechte (PRR) - Führung (Art. 2a Abs. 2 und Art. 4 PRG) (PRR)

41 Articles / Provisions · Kanton Freiburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (41)

Statutory Text (41 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen - Stimmregister

1. Das Stimmregister wird elektronisch geführt. Es wird auf der Grundlage der Dateien, die im Einwohnerregister im Sinne der Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle enthalten sind, erstellt.

2. Das Stimmregister kann auch als Kartei in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. In diesem Fall wird für jede Person, die ihre politischen Rechte in der Gemeinde ausübt, eine eigene Karte erstellt.

Allgemeine Bestimmungen - Stimmregister

1. Das Stimmregister enthält für jede Person folgende Angaben

a) Name und Vorname;

b) Geburtsdatum;

c) Heimatgemeinden und -kantone oder, für Personen ausländischer Nationalität, den Heimatstaat;

d) Geschlecht;

e) Adresse;

f) Datum der Hinterlegung der Ausweispapiere;

g) Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann;

h) Sprache, in der das Stimmmaterial zugestellt werden soll (Art. 12 Abs. 3 PRG).

Allgemeine Bestimmungen - Stimmregister

1. Bestehen Zweifel an der Stimm- und Wahlberechtigung einer ausländischen Person, so stellt die Gemeinde den Sachverhalt fest, indem sie sich zunächst direkt an die Person wendet.

2. Erlauben diese ersten Abklärungen es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so kann sich die Gemeinde bei anderen betroffenen Gemeinden oder beim Amt für Bevölkerung und Migration erkundigen.

Allgemeine Bestimmungen - Stimmregister

1. Das Stimmregister wird am fünften Tag vor dem Urnengang oder der Gemeindeversammlung um 12 Uhr geschlossen.

Allgemeine Bestimmungen - Stimmregister

1. Die politischen Parteien oder Wählergruppen können über eine Person, die sie vertritt und die sich bei der Registerführerin oder beim Registerführer durch eine Vollmacht auszuweisen hat, Einsicht in das Stimmregister jeder Gemeinde nehmen.

2. Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Abgabe einer Kopie des Stimmregisters die Gleichbehandlung gewahrt wird, insbesondere bei der Rückerstattung der Kosten.

Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüro der Gemeinde

1. Die politischen Parteien oder Wählergruppen können dem Gemeinderat bis spätestens sechs Wochen vor dem Urnengang ihre Vorschläge für die Bestellung des Wahlbüros und gegebenenfalls die Bezeichnung der Stimmenzählerinnen und -zähler unterbreiten.

2. Der Gemeinderat ernennt mindestens drei Personen zu Mitgliedern des Wahlbüros.

3. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber ist Sekretärin oder Sekretär des Wahlbüros; ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber verhindert, so bezeichnet das Wahlbüro seine Sekretärin oder seinen Sekretär.

4. Das Wahlbüro fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüro der Gemeinde

1. Das Formular für das Protokoll der Abstimmungsvorgänge und der Beschlüsse des Wahlbüros weist folgende Rubriken auf

a) das Wahllokal;

b) die Zusammensetzung des Büros (Name, Vorname, Adresse, Funktion im Büro, Präsenzzeit);

c) die Öffnungszeiten des Urnengangs;

d) die Massnahmen, die zur Aufbewahrung der Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs getroffen wurden;

e) die Art der verwendeten Urnen (Masse, Material, Verschluss);

f) die Abstimmungsvorgänge und Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zuständig.

2. Die Staatskanzlei ist für die Arbeiten in Zusammenhang mit der Durchführung der Urnengänge und ihrer Auszählung, insbesondere für die Vorbereitung der Einberufungsbeschlüsse, die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Wahl und die Implementierung von Computersoftware, zuständig.

3. Der Oberamtmann stellt die Aufsicht über den ordnungsgemässen Ablauf aller Urnengänge sicher.

4. Die vorerwähnten Behörden arbeiten zusammen, so dass der reibungslose Ablauf der Urnengänge gewährleistet ist.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden je nach Urnengang

a) die Stimmzettel;

b) die leeren und gedruckten Wahllisten oder die Maske der Wahllisten;

c) die Stimmcouverts;

d) die Antwortcouverts gegen Rechnung.

2. Die Übernahme der Druckkosten für die Wahllisten oder ihre Maske sowie ihre Verteilung werden in den Artikeln 38 und 40 PRG geregelt.

3. Die Vorschriften von Artikel 22c PRG in Zusammenhang mit der Herstellung von Stimmzetteln, die mit optischen Lesegeräten kompatibel sind, bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben

a) den Vermerk «Stimmrechtsausweis»;

b) den Namen der Gemeinde;

c) das Datum der Abstimmung oder der Wahl;

d) die Angaben zur vorzeitigen Stimmabgabe nach Artikel 14;

e) die Öffnungszeiten der Wahllokale; sie können auch auf einem separaten Blatt angegeben werden;

f) den Namen, den Vornamen und die Adresse der stimmberechtigten Person und wenn nötig weitere Angaben, um sie von anderen zu unterscheiden;

g) in Gemeinden mit mehreren Wahllokalen das Lokal, in dem die stimmberechtigte Person stimmen muss;

h) Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann.

2. Die Gemeinden können auf dem Stimmrechtsausweis das Gemeindewappen anbringen.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Das Stimmmaterial umfasst

a) bei kantonalen Abstimmungen

1. ein Exemplar des zur Abstimmung unterbreiteten Gesetzes oder Dekrets;

2. ein Stimmcouvert;

3. einen leeren Stimmzettel;

4. die Erläuterungen des Staatsrates.

b) bei kantonalen Wahlen

1. ein Stimmcouvert;

2. eine leere Wahlliste;

3. gegebenenfalls die gedruckten Wahllisten.

c) bei Gemeindeabstimmungen

1. die Unterlagen zu dem zur Abstimmung unterbreiteten Erlass;

2. ein Stimmcouvert;

3. einen leeren Stimmzettel.

d) bei Gemeindewahlen

1. ein Stimmcouvert;

2. eine leere Wahlliste;

3. gegebenenfalls die gedruckten Wahllisten.

2. Wer den Stimmrechtsausweis oder das Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren hat, kann beides auf der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Das Stimm- und Informationsmaterial kann auf Beschluss des Gemeinderates per Post oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gemeinde zugestellt werden.

2. Das Material kann im Fall von Artikel 10 Abs. 2 auch bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Aushändigung des Materials verantwortliche Person. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber diese Aufgabe.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Der Verschluss der Urnen muss die Stimmsicherheit und das Stimmgeheimnis gewährleisten.

2. Der Raum, in dem die Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs aufbewahrt werden, muss abgeschlossen sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros verwahrt den Schlüssel.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Um mehrfache Stimmabgaben zu verhindern, wird der Name der stimmenden Person im Kontrollverzeichnis für den Urnengang gestrichen.

2. Das Kontrollverzeichnis kann in Papier- oder elektronischer Form vorliegen.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Für die vorzeitige Stimmabgabe, die brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde erfolgt, muss der Stimmrechtsausweis folgende Angaben enthalten

a) den Vermerk, dass die Person den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschreiben muss;

b) den Vermerk, wonach in Anwendung von Artikel 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann, wer unbefugt an einer Abstimmung teilnimmt, insbesondere einen nicht für ihn bestimmten Stimmrechtsausweis verwendet oder eine Unterschrift fälscht.

2. Die Antwortcouverts müssen sogleich nach ihrem Eintreffen auf der Gemeindeschreiberei registriert und in eine separate, verschlossene Urne gelegt werden. Diese wird zusammen mit einem Protokoll, das die Zahl der vorzeitig abgegebenen Stimmen (eingegangene Stimmzettel) angibt, am Beginn der Auszählung (Art. 16a Abs. 2) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros übergeben.

3. Die Antwortcouverts, die nicht registriert werden können, müssen separat an einem sicheren Ort aufbewahrt werden und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros zu Beginn der Auszählung zur Auszählung übergeben werden (Artikel 16a Abs. 2). Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimme (Art. 18 Abs. 2 PRG).

4. Die Antwortcouverts können erst beim Beginn der Auszählung (Art. 16a Abs. 2) geöffnet werden. Der Gemeindestempel wird dann auf dem Stimmmaterial angebracht und das Stimmcouvert, das den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, wird in die Urne gelegt.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Invalide Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Montags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.

2. Nach dem letzten Montag vor dem Tag des Urnengangs verunfallte oder erkrankte Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Donnerstags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.

3. Das Gesuch kann abgelehnt werden oder es braucht nicht ausgeführt zu werden, falls das Haus der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers wegen der Witterungsverhältnisse oder des schlechten Zustands der Zufahrtswege unzugänglich ist.

4. Für die Stimmabgabe daheim wird wie folgt vorgegangen

a) Die Sekretärin oder der Sekretär und ein Mitglied des Wahlbüros suchen die gesuchstellende Person zu Hause auf.

b) Diese füllt ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste in Gegenwart der Delegation aus, legt das verschlossene Stimmcouvert und den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert und verschliesst es.

c) Das Antwortcouvert wird gemäss Artikel 18 Abs. 5 PRG erfasst.

5. Ist die Person schreibunfähig, so wird das Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2bis PRG sinngemäss angewendet.

6. Die Mitglieder der Delegation bewahren Stillschweigen über die Stimmabgabe der daheim stimmenden Person.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen bezeichnet der Gemeinderat ein Mitglied des Wahlbüros, das die Auszählung leitet.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Die Auszählung der Stimmzettel oder Wahllisten beginnt mit der Schliessung des Urnengangs.

2. Mit der Auszählung der abgegebenen oder brieflich eingegangenen Stimmzettel oder Wahllisten nach Artikel 22 Abs. 2 PRG kann jedoch am Morgen des Abstimmungssonntags, um 7.00 Uhr, begonnen werden. Wenn nötig, kann der Gemeinderat beschliessen, die Auszählung um höchstens zwei Stunden vorzuverlegen.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Enthält ein Couvert mehrere gleich lautende Stimmzettel oder Listen, so ist nur einer bzw. eine gültig; die übrigen werden für ungültig erklärt.

2. Wird ein Stimmzettel oder eine Wahlliste in einem nicht für ihn oder sie bestimmten Couvert abgegeben, so ist er oder sie ungültig.

3. Die Antwortcouverts, die in Anwendung von Artikel 18 Abs. 3 Bst. a, 2. Satz, PRG zurückgewiesen werden, werden nicht geöffnet. Sie werden im Protokoll im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 als zurückgewiesen vermerkt.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Die amtlichen Formulare für das Protokoll der Ergebnisse werden erstellt

a) von der Staatskanzlei für die kantonalen Ergebnisse;

b) von den Oberämtern für die Ergebnisse der Wahlen in den Grossen Rat und das Amt des Oberamtmanns;

c) von den Wahlbüros der Gemeinden für die kommunalen Ergebnisse.

Allgemeine Bestimmungen - Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

1. Ein Exemplar des Protokolls über die Handlungen des Wahlbüros bei jedem Urnengang wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.

2. Ein Exemplar des Protokolls über die Ergebnisse jedes Urnengangs wird im Archiv der Staatskanzlei oder der Gemeinde aufbewahrt.

3. Die Akten der Abstimmungen und Wahlen (Couverts, Stimmzettel, Listen, Rekapitulationstabellen, Stimmrechtsausweise usw.) werden bei der Gemeinde aufbewahrt.

4. Die Akten der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen und die Akten der Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden werden gemäss den Weisungen der Staatskanzlei vernichtet. Die Akten der übrigen Gemeindewahlen und der Gemeindeabstimmungen werden gemäss den Weisungen des betroffenen Oberamts vernichtet.

5. Die vom Staatsrat insbesondere bei Beschwerden angeordneten Massnahmen bleiben vorbehalten.

6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Archivierung.

Wahlen

1. Die Staatskanzlei informiert die Oberämter über die im Rahmen der Grossratswahlen eingereichten Erklärungen zur ausschliesslichen Verwendung der Bezeichnung der Wahllisten.

Wahlen

1. Bei der Einreichung einer Kandidatenliste stellt die für deren Entgegennahme zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus.

Wahlen

1. Die von der Behörde gedruckten und veröffentlichten Wahllisten, die den Stimmberechtigten zugestellt werden, enthalten folgende Angaben

a) die Listennummer und die Listenbezeichnung;

b) die Nummerierung der Kandidatinnen und Kandidaten;

c) den Namen;

d) den Vornamen;

e) gegebenenfalls andere geeignete Angaben, um die kandidierende Person zu identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden.

2. Die leeren Wahllisten enthalten anstelle der Angaben auf den gedruckten Wahllisten leere Felder.

Wahlen

1. Die Staatskanzlei kann bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen Weisungen für die Vergabe der Ordnungsnummern an die anerkannten politischen Parteien oder Wählergruppen erlassen.

2. Nur die amtlichen Listen (endgültige Wahllisten) werden öffentlich bekannt gemacht. Sie werden öffentlich angeschlagen oder auf eine andere geeignete Weise veröffentlicht.

Wahlen

1. Bei Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats und des Generalrats wird die Zusammensetzung der Gemeindebehörden spätestens 30 Tage nach deren Vereidigung im Amtsblatt veröffentlicht.

2. Die Veröffentlichung umfasst lediglich den Namen und den Vornamen der Mitglieder.

Wahlen

1. Bei der Einreichung eines Gesuchs für die Wahl des Gemeinderates nach dem Proporzsystem stellt die Gemeindeschreiberei eine Empfangsbestätigung aus.

2. Die Gemeindeschreiberei informiert das Oberamt über das Proporzwahlgesuch.

3. Bilden das Proporzwahlgesuch und die Liste der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ein einziges Dokument, so kann dieses als Ganzes öffentlich angeschlagen werden.

Wahlen

1. In den Ausdrücken «die grössten Restzahlen» (Art. 63 Abs. 1 Bst. d und 75c Abs. 2 PRG) oder der «grösste Rest» (Art. 75 Abs. 1 Bst. c und d PRG) versteht man unter «Restzahl» bzw. «Rest» die Dezimalzahl, die auf den ganzzahligen Teil einer Zahl folgt.

Wahlen

1. Die gewählten und für gewählt erklärten Personen im Sinne von Artikel 76 Abs. 1 PRG, welche die Wahl ablehnen, gelten als zurückgetreten.

2. Sie werden nicht in das Verzeichnis der Ersatzleute aufgenommen.

Wahlen

1. Verzichtet eine im Verzeichnis der Ersatzleute aufgeführte Person auf einen freigewordenen Sitz, so behält sie ihren Platz auf der Liste der Ergebnisse.

2. Die Durchführung einer Ergänzungswahl im Sinne von Artikel 77 Abs. 2 PRG bleibt vorbehalten.

Wahlen

1. Die Behörde informiert die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, und teilt ihnen mit, welchen Platz sie auf der Liste der Ergebnisse einnehmen.

2. Die Behörde fragt die Personen, die Stimmen erhalten haben, ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.

3. Wenn viele Personen Stimmen erzielt haben, kann sich die Behörde darauf beschränken, lediglich die Personen zu kontaktieren, die eine erhebliche Stimmenzahl erhalten haben. Können nicht alle freien Sitze besetzt werden, weil nicht genügend Personen die Wahl annehmen, so werden die nachfolgenden kontaktiert.

4. Bei einer späteren Vakanz kann die Liste der Ergebnisse nicht mehr verwendet werden, da eine Ergänzungswahl durchgeführt werden muss.

Wahlen

1. Nach dem ersten Wahlgang informiert die Behörde die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, schriftlich und fragt sie ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen. Sie macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.

2. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so fragt die Behörde die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen schriftlich, ob sie für den zweiten Wahlgang kandidieren, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Verzicht gilt.

3. Auf dem Gesuch um Bestätigung der Kandidaturen für den zweiten Wahlgang muss die Zahl der verfügbaren Kandidaturen angegeben werden. Der Artikel 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.

4. Bei den Gemeindewahlen muss das Oberamt über diese Handlungen informiert werden.

Wahlen

1. Personen, die zum zweiten Wahlgang zugelassen wären, aber ihre Kandidatur zurückziehen, informieren die Behörde nach Artikel 91 Abs. 1 Bst. a, b oder c PRG grundsätzlich gleichzeitig mit ihrer Verzichtserklärung darüber, ob die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihrer Liste eine Ersatzkandidatur erwägen.

Wahlen

1. Die Mitteilungen nach den Artikeln 36 Abs. 3, 37 Abs. 1, 52b Abs. 4, 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 und 2, 65a Abs. 1 und 2, 81 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 2 und 3 und 100 Abs. 2 PRG erfolgen schriftlich.

Volksrechte

1. Wer im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe oder der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum anstelle einer schreibunfähigen oder blinden Person unterschreibt, füllt den Stimmzettel, die Wahlliste oder den Unterschriftenbogen eigenhändig aus.

2. Die unterzeichnende Person unterschreibt an der Stelle, die für die Unterschrift der schreibunfähigen oder blinden Person vorgesehen ist, und gibt ihren Namen, ihren Vornamen und ihre genaue Adresse an.

3. Die Behörde kann sich vergewissern, dass der Wille der schreibunfähigen oder blinden Person richtig wiedergegeben wurde.

Volksrechte

1. Die Unterschriften, die zur Unterstützung einer Initiative, einer Ankündigung eines Referendumsbegehrens oder eines Referendumsbegehrens eingereicht wurden, müssen anhand einer dafür erstellten Kopie des Stimmregisters kontrolliert werden, auf der die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gestrichen werden.

2. Die Kopie des Stimmregisters wird nach der Kontrolle während sechs Monaten aufbewahrt. Danach kann sie vernichtet werden.

Volksrechte

1. Die Anmerkungen der für das Stimmregister verantwortlichen Person müssen präzise sein und die Streichung ungültiger Unterschriften kurz begründen.

Volksrechte

1. Die für die Ausübung des Initiativ- und des Referendumsrechts erforderlichen Unterschriften und Erklärungen müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist, bis 17 Uhr, bei der zuständigen Behörde eintreffen.

Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

a) das Ausführungsreglement vom 13. Juli 1976 zum Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte (SGF 115.11);

b) das Reglement vom 13. Juli 1976 über das Stimmregister (SGF 115.121)

Schlussbestimmungen

1. Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert

...

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am gleichen Datum wie das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte in Kraft.

2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

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