Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.23.13 CH-FR

Kanton Freiburg 114.23.13

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Staatsrat bezeichnet das Jugendamt als Vertrauensperson im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

1. Das Jugendamt unterhält die für die Ausführung seines Auftrags, seiner Aufgaben und Verpflichtungen nötigen Beziehungen mit den kantonalen und den eidgenössischen Behörden sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Diensten, namentlich dem Amt für Bevölkerung und Migration, dem Kantonalen Sozialamt und der ORS Service AG.

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