114.23.13
CH-FR
Kanton Freiburg 114.23.13
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die Bezeichnung des Organs für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson)
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1. Der Staatsrat bezeichnet das Jugendamt als Vertrauensperson im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.
Art. 2 Verordnung über die Bezeichnung des Organs für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson)
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1. Das Jugendamt unterhält die für die Ausführung seines Auftrags, seiner Aufgaben und Verpflichtungen nötigen Beziehungen mit den kantonalen und den eidgenössischen Behörden sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Diensten, namentlich dem Amt für Bevölkerung und Migration, dem Kantonalen Sozialamt und der ORS Service AG.
Art. 3 Verordnung über die Bezeichnung des Organs für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson)
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.