Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.22.14 CH-FR

Kanton Freiburg 114.22.14

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Im Kanton wird ein Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel eingerichtet.

1. Folgende Dienststellen und Einrichtungen beteiligen sich am Kooperationsmechanismus

a) die Kantonspolizei;

b) das Amt für Bevölkerung und Migration;

c) das Kantonale Sozialamt;

d) die Staatsanwaltschaft;

e) die Opferhilfe-Beratungsstellen.

2. Erweist es sich für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels als nötig, so nimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion mit der Zustimmung der genannten Organe weitere interessierte Stellen in den Mechanismus auf.

1. Die am Mechanismus beteiligten Organe erstatten dem Staatsrat über die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion alljährlich einen Bericht über die erzielten Ergebnisse. Wenn nötig schlagen sie bei dieser Gelegenheit Anpassungen des Mechanismus vor.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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