Kanton Freiburg 114.22.14
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Im Kanton wird ein Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel eingerichtet.
1. Folgende Dienststellen und Einrichtungen beteiligen sich am Kooperationsmechanismus
a) die Kantonspolizei;
b) das Amt für Bevölkerung und Migration;
c) das Kantonale Sozialamt;
d) die Staatsanwaltschaft;
e) die Opferhilfe-Beratungsstellen.
2. Erweist es sich für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels als nötig, so nimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion mit der Zustimmung der genannten Organe weitere interessierte Stellen in den Mechanismus auf.
1. Die am Mechanismus beteiligten Organe erstatten dem Staatsrat über die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion alljährlich einen Bericht über die erzielten Ergebnisse. Wenn nötig schlagen sie bei dieser Gelegenheit Anpassungen des Mechanismus vor.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.