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114.1.1 BRGLDCF CH-FR

Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) - Gegenstand (BRG)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. In diesem Gesetz werden die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-, des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts sowie das diesbezügliche Verfahren geregelt. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts erfolgen je nach Fall

a) von Gesetzes wegen, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz);

b) durch Entscheid der Bundesbehörde;

c) durch Entscheid der Kantonsbehörde;

d) durch Entscheid der Gemeindebehörde.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als ausländische Person der zweiten Generation gilt, wer eingewanderte ausländische Eltern hat und in der Schweiz geboren ist oder in die Schweiz eingereist ist und hier den grössten Teil seiner obligatorischen Schulzeit verbracht hat.

2. Als ausländische Person der dritten Generation gilt, wer die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt.

3. Das freiburgische Bürgerrecht umfasst das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sowie das Ortsbürgerrecht in Gemeinden mit Bürgergütern.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb von Gesetzes wegen

1. Der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen untersteht dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz und dem Zivilgesetzbuch. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb von Gesetzes wegen

1. Das Kind erhält das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht gemäss Bundesrecht.

2. Entscheide über die Änderung des Bürgerrechts im Zusammenhang mit einer Änderung des Familiennamens werden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege getroffen. Für den Entscheid ist das für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen zuständige Amt (das Amt) zuständig.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb von Gesetzes wegen

1. Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erwirbt neben dem Kantonsbürgerrecht das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es aufgefunden wurde.

2. Der Staatsrat stellt das freiburgische Bürgerrecht gestützt auf den Bericht der für die Einbürgerungen zuständigen Direktion (die Direktion) fest.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Das freiburgische Bürgerrecht kann einer ausländischen Person verliehen werden, wenn

a) sie die formellen und materiellen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt;

b) sie die Anforderungen an den Wohnsitz nach Artikel 9 erfüllt;

c) ihr eine Gemeinde des Kantons das Gemeindebürgerrecht verleiht;

d) sie ihre öffentlichen Pflichten erfüllt oder sich bereit erklärt, diese zu erfüllen;

e) sie während der letzten 5 Jahre vor der Einreichung des Gesuchs nicht aufgrund eines Verstosses, der von mangelndem Respekt gegenüber der Rechtsordnung zeugt, verurteilt wurde;

f) sie einen guten Ruf geniesst;

g) sie alle Integrationskriterien erfüllt.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Das freiburgische Bürgerrecht kann der Bewerberin oder dem Bewerber verliehen werden, wenn sie oder er sich in die schweizerischen und freiburgischen Verhältnisse integriert hat.

2. Die Integrationskriterien umfassen die folgenden Elemente

a) die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben oder der Erwerb von Bildung;

b) die Beachtung der für das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft elementaren Verhaltensregeln;

c) die Respektierung der grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten;

d) die Fähigkeit, sich gemäss den im Bundesrecht festgelegten Kriterien in einer der Amtssprachen des Kantons in Wort und Schrift auszudrücken;

e) angemessene Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens;

f) die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

3. Eine ledige Person, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in einer mit der Ehe vergleichbaren Gemeinschaft lebt, wird im Rahmen dieses Gesetzes als verheiratet betrachtet.

4. Bei der Auslegung der Integrationskriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden die persönlichen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss während mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein, wovon zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.

2. Eine ausländische Person der zweiten Generation muss insgesamt zwei Jahre, wovon ein Jahr in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, im Kanton oder in einem der im Ausführungsreglement aufgeführten Kantone wohnhaft gewesen sein.

3. Während des Verfahrens muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich im Kanton wohnen; ausländische Personen der zweiten Generation müssen in der Schweiz wohnen.

4. Die Gemeinden dürfen nicht mehr als 3 Jahre Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet fordern.

5. Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, können die Anforderungen an die Wohnsitzdauer in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs gemildert oder aufgehoben werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss jedoch die Anforderungen an die gesamte Aufenthaltsdauer erfüllen.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Der Staatsrat kann, durch die Direktion, für die Anforderungen an den Wohnsitz interkantonale Gegenseitigkeitsvereinbarungen abschliessen.

2. Die Gemeinden des Kantons können gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden ebenfalls solche Vereinbarungen abschliessen.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Eine Schweizerin oder ein Schweizer kann um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, wenn sie oder er die Voraussetzungen von Artikel 7 Bst. b-f erfüllt.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Vor der Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs überprüft das Amt die Zivilstandsangaben der betroffenen Person. Gegebenenfalls können die vorgelegten Unterlagen einem Verfahren zur Überprüfung der Echtheit unterzogen werden.

2. Die Registrierung im informatisierten Zivilstandsregister kann erst erfolgen, nachdem die Zivilstandsangaben kontrolliert worden sind.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Die Person, die eingebürgert werden möchte, reicht das Gesuch auf dem Formular für die Einbürgerungsbewilligung beim Amt ein; dem Gesuch müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Unterlagen beigelegt werden.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern einbezogen.

2. Bei einem Kind unter 16 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die elterliche Sorge verfügt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.

3. Ein Kind über 16 Jahren wird in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, sofern es dem schriftlich zustimmt.

4. Ein Kind über 14 Jahren kann allein ein Einbürgerungsgesuch stellen; bis 16 Jahre ist jedoch die Zustimmung der Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, erforderlich.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Nach der Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers im informatisierten Zivilstandsregister holt das Amt sachdienliche Auskünfte ein, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des freiburgischen Bürgerrechts erfüllt sind (Erhebungsbericht).

2. Das Amt stellt nach den Artikeln 45 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege den Sachverhalt fest. Es kann ausserdem Zeuginnen und Zeugen befragen.

3. Die Erhebung über die Situation der Bewerberin oder des Bewerbers umfasst namentlich die folgenden Punkte

a) die persönliche, soziale, berufliche und familiäre Situation;

b) die schulische Situation;

c) Vorstrafen und Polizeidaten;

d) die Erfüllung der öffentlichen Pflichten;

e) die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten;

f) die angemessenen Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Das Amt kann das Gesuch als unzulässig erklären, wenn die formellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht nicht erfüllt sind.

2. Die Direktion kann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die materiellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht offensichtlich nicht erfüllt sind.

3. Der Entscheid kann ab dem Einreichen des Gesuchs bis spätestens vor der Weiterleitung des Dossiers an die Gemeindebehörde gefällt werden.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Wenn das Dossier die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an die Gemeindebehörde weiter.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Wurde das Gemeindebürgerrecht verliehen, so leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Bundesbehörde weiter.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Wurde der Bewerberin oder dem Bewerber das Gemeindebürgerrecht und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verliehen, so wird das Dossier an den Staatsrat weitergeleitet.

2. Der Staatsrat leitet das Dossier in Form eines Dekretsentwurfs an den Grossen Rat weiter. Jedes Dossier wird mit einem Antrag auf Annahme oder gegebenenfalls einem Antrag auf Ablehnung der Einbürgerung unterbreitet.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates prüft das Dossier vorgängig und hört die Bewerberin oder den Bewerber an. Sie kann aber darauf verzichten, die Bewerberin oder den Bewerber anzuhören, wenn die Anhörung durch die Gemeindebehörde zeigt, dass sie oder er vollkommen integriert ist. Sie verfasst Anträge zuhanden des Grossen Rates.

2. Der Grosse Rat entscheidet über die Verleihung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts.

3. Eine geheime Beratung kann gemäss den Voraussetzungen nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat verlangt werden. Gegebenenfalls wird ein Protokoll der Beratungen erstellt und dem Sitzungsjournal beigefügt, welches das Sekretariat des Grossen Rates für die geheime Sitzung separat führt.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Das Einbürgerungsdekret des Grossen Rates wird in vereinfachter Form und ohne die Liste der betroffenen Personen im Amtsblatt veröffentlicht.

2. Im Übrigen gelten die Regeln über die Veröffentlichung der Erlasse.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Bei ausländischen Personen der zweiten Generation kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates kann jedoch darauf verzichten, sie anzuhören.

2. ...

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Bei Schweizerinnen und Schweizern wird das ordentliche Verfahren angewendet. Die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten

a) Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung muss nicht eingeholt werden.

b) Die Bewerberin oder der Bewerber wird nicht von der Einbürgerungskommission des Grossen Rates angehört.

c) Es gibt grundsätzlich keinen Erhebungsbericht.

d) Der Staatsrat entscheidet über die Einbürgerung.

e) ...

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Der Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Verabschiedung des Einbürgerungsdekrets durch den Grossen Rat oder des Einbürgerungsentscheids des Staatsrats rechtskräftig.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Der Staatsrat stellt der neuen Bürgerin oder dem neuen Bürger ein Einbürgerungsdokument aus, das ihr oder ihm grundsätzlich am offiziellen Empfang übergeben wird.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Nach der Verleihung des Bürgerrechts bietet das Amt die neuen Bürgerinnen und Bürger zu einem offiziellen Empfang auf. Die Personen, die das schweizerische Bürgerrecht durch Entscheid der Bundesbehörde erworben haben, können dazu eingeladen werden.

2. Beim offiziellen Empfang verpflichtet sich die neue Bürgerin oder der neue Bürger vor dem Staatsrat formell mit folgenden Worten

«Ich verpflichte mich, der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung treu zu sein; ich verpflichte mich als loyale und treue Schweizerin/loyaler und treuer Schweizer, die Gesetze, die Freiheiten und die Unabhängigkeit meines neuen Heimatlandes zu achten und mich für sie einzusetzen und meiner neuen Heimat würdig zu dienen.»

3. Der Staatsrat legt die Einzelheiten des offiziellen Empfangs fest.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Der Staat und die Gemeinden erheben eine Verwaltungsgebühr.

2. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Schritte geschuldet.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Freiburgisches Bürgerrecht

1. Die Verwaltungsgebühr muss dem Amt vor Beginn der Session des Grossen Rates entrichtet werden oder bevor der Entwurf des Einbürgerungsentscheids dem Staatsrat überwiesen wird.

2. Werden die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, so wird das Einbürgerungsgesuch von der Tagesordnung des Grossen Rates oder des Staatsrats gestrichen.

3. Das Amt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers eine Ausnahme bewilligen.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

1. Schweizerinnen und Schweizer, die ihr freiburgisches Bürgerrecht infolge Heirat oder aus anderen Gründen aufgegeben haben, können jederzeit wieder in ihr früheres Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an das Amt richten.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

1. Über die Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht entscheidet der Staatsrat.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

1. Die Wiedereinbürgerung erstreckt sich auf die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie ihrer oder seiner elterlichen Sorge unterstehen und vorher das freiburgische Bürgerrecht besassen. Ab 16 Jahren ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich.

2. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die elterliche Sorge verfügt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls erforderlich.

3. Im Übrigen gilt Artikel 14 sinngemäss.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden - Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

1. Der Wiedereinbürgerungsentscheid unterliegt einer Gebühr.

Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts - Erwerb durch Beschluss der Bundesbehörde

1. Über die Wiedereinbürgerung von ehemaligen Schweizerinnen und Schweizern und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde.

2. Das Amt hat die Kompetenz

a) der Bundesbehörde seine Stellungnahme nach den Artikeln 25 und 29 BüG abzugeben;

b) gegen gemäss Bundesrecht gefällte Entscheide über Wiedereinbürgerungen oder erleichterte Einbürgerungen Beschwerde einzureichen.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust von Gesetzes wegen

1. Der familienrechtlich begründete Verlust des freiburgischen Bürgerrechts wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust von Gesetzes wegen

1. Freiburgerinnen und Freiburger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwerben, behalten ihr freiburgisches Bürgerrecht, wenn sie nicht vor ihrer Einbürgerung eine Verzichtserklärung unterzeichnet haben.

2. Das Amt nimmt vom Verzicht auf das freiburgische Bürgerrecht Kenntnis und nimmt die nötigen Anpassungen vor.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung

1. Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, die mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verbunden ist, wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht geregelt.

2. Der Staatsrat entscheidet über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung

1. Freiburgerinnen und Freiburger, die über ein weiteres Kantonsbürgerrecht verfügen, können um die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen.

2. Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung

1. Die Verzichterklärung muss an das Amt geschickt werden, das die Zivilstandsangaben überprüft.

2. Der Staatsrat stellt der gesuchstellenden Person das Dokument über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen aufgeführt werden, aus.

3. Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung

1. Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht wird mit der Eröffnung des Entlassungsdokuments rechtskräftig.

Verlust des freiburgischen Bürgerrechts - Verlust durch behördlichen Beschluss - Aufhebung und Entzug

1. Der Verlust des freiburgischen Bürgerrechts aufgrund der Nichtigerklärung oder des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht geregelt.

2. Der Grosse Rat ist nach Artikel 36 BüG die zuständige Behörde für die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung.

Gemeindebürgerrecht - Erwerb - Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht

1. Die Artikel 7-10 gelten sinngemäss.

Gemeindebürgerrecht - Erwerb - Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht

1. Der Gemeinderat entscheidet über die Verleihung des Gemeindebürgerrechts.

2. Ablehnende Entscheide müssen begründet werden.

3. Der Staatsrat regelt die Behandlung des Gesuchs und die Begründung des Entscheids.

4. Der Entscheid des Gemeinderates wird dem Amt zugestellt; dem Entscheid liegt eine Kopie des Protokolls der Anhörung, die von der Einbürgerungskommission der Gemeinde durchgeführt wurde, bei.

Gemeindebürgerrecht - Erwerb - Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht

1. Jede Gemeinde setzt eine Einbürgerungskommission ein, deren Mitglieder von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt werden. Der Einbürgerungskommission müssen 5 bis 11 Mitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder müssen in der Gemeinde wohnhaft und stimmberechtigt sein.

2. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Bewerberinnen und Bewerber von einer Einbürgerungskommission angehört werden, damit sie sich von ihrer Integration überzeugen kann. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die ein Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellen, werden nicht angehört.

3. Die Einbürgerungskommission kann jedoch darauf verzichten, Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, aus deren Dossier eine gelungene Integration ersichtlich ist.

4. Sie arbeitet zuhanden des Gemeinderats begründete Anträge über die Annahme oder die Ablehnung des Gemeindebürgerrechts aus.

Gemeindebürgerrecht - Erwerb - Erwerb durch Personen mit freiburgischem Bürgerrecht

1. Bürgerinnen und Bürger einer freiburgischen Gemeinde können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons nachsuchen.

2. Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Gemeindebürgerrecht - Erwerb - Erwerb durch Personen mit freiburgischem Bürgerrecht

1. Das begründete Gesuch wird an den Gemeinderat gerichtet, der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet.

2. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts wird mit der Verleihung durch die Gemeindebehörde rechtskräftig.

Gemeindebürgerrecht - Verlust

1. Freiburgerinnen und Freiburger, die über mehrere Gemeindebürgerrechte verfügen, können um die Entlassung aus ihren Gemeindebürgerrechten ersuchen, sofern sie mindestens ein Gemeindebürgerrecht beibehalten.

2. Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Gemeindebürgerrecht - Verlust

1. Die Verzichterklärung wird an das Amt gerichtet, das die erforderlichen Abklärungen vornimmt und die Erklärung der Gemeindebehörde übermittelt.

2. Der Gemeinderat fällt einen Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen aufgeführt werden, und übermittelt ihn dem Amt.

3. Das Amt stellt den Entlassungsentscheid der aus dem Gemeindebürgerrecht entlassenen Person zu.

Gemeindebürgerrecht - Verlust

1. Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist unentgeltlich.

Gemeindebürgerrecht - Auswirkungen auf das Ortsbürgerrecht

1. In Gemeinden mit Bürgergütern schliesst die Verleihung des Gemeindebürgerrechts das Ortsbürgerrecht ein.

Ehrenbürgerrecht des Kantons und der Gemeinde

1. Der Grosse Rat kann einer Person ohne freiburgisches Bürgerrecht, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen.

2. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Wirkungen einer Einbürgerung. Andernfalls ist es persönlich, nicht übertragbar und wirkt sich nicht auf den Zivilstand aus.

Ehrenbürgerrecht des Kantons und der Gemeinde

1. Die Gemeinde kann einer auswärtigen Person, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen.

2. Das Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur dann auf den Zivilstand einer Person aus, wenn diese bereits in einer anderen freiburgischen Gemeinde heimatberechtigt ist.

3. Das einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer ausländischen Person verliehene Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens auf den Zivilstand aus. Andernfalls ist es persönlich und nicht übertragbar.

4. Das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde wird von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat verliehen.

Feststellungsverfahren und Rechtsmittel

1. Die Direktion entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43 BüG).

2. Sie entscheidet zudem, wenn fraglich ist, ob eine Person das freiburgische Bürgerrecht besitzt.

3. Die betroffene Gemeinde wird angehört.

Feststellungsverfahren und Rechtsmittel

1. Entscheide des Amtes können direkt beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

2. Entscheide des Gemeinderats können beim Oberamtmann mit Beschwerde angefochten werden.

3. Entscheide der Direktion, des Staatsrats oder des Grossen Rates können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

4. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Feststellungsverfahren und Rechtsmittel

1. Lehnt der Gemeinderat eine Einbürgerung ab, so muss ab Rechtskraft des Entscheids eine zweijährige Frist eingehalten werden, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann.

2. Dasselbe gilt, wenn eine Einbürgerung vom Grossen Rat oder vom Staatsrat abgelehnt wurde.

Schlussbestimmungen

1. Vor dem 31. Dezember 2017 eingereichte Gesuche werden gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (SGF 114.1.1) wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004 (SGF 211.2.1) wird wie folgt geändert

...

2. Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert

...

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

2. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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