Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (EFD) - Geltungsbereich
Statutory Text (5 Provisions)
Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal.
Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.
Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; b. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; c. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.
Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.
Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .
Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst: a. Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 1.5 % des Maximallohns; b. Beurteilungsstufe 2: Erhöhung um 0.6 % des Maximallohns; c. Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.