Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.045.103 GEBV-VBSOEMOL-DDPSOEM-DDPS CH

Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS (GebV-VBS) - Gegenstand und Geltungsbereich (GEBV-VBS)

11 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

GebV-VBS

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

Sie gilt nicht für: a. Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind; b. Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden; c. gewerbliche Tätigkeiten.

GebV-VBS

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

GebV-VBS

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

GebV-VBS

Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

GebV-VBS

Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen.

GebV-VBS

Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

...

...

Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV die Mehrwertsteuer.

GebV-VBS

Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben: a. für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden; b. für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.

GebV-VBS

Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

GebV-VBS

Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →