Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Verordnung vom 19. Januar 2005 über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) - Grundsatz (EFK)

7 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

EFK

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.

EFK

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

EFK

Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.

Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.

EFK

Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.

Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde: a. Mandatsleitung Fr. 140.– bis 170.– b. Fachbereichsleitung Fr. 140.– bis 170.– c. Revisionsleitung Fr. 120.– bis 150.– d. Revisor/Revisorin Fr. 100.– bis 120.– e. Sekretariat Fr. 75.–

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.

EFK

Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.

EFK

Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.

EFK

Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.

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