Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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172.041.15 GEBVBAROEARCHFOEARFBARArchFARF CH

Verordnung des EDI vom 1. Dezember 1999 über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs (GebV BAR) - Gegenstand (GEBVBAR)

8 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

GebV BAR

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

GebV BAR

Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.

Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

GebV BAR

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; b. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist; c. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.

GebV BAR

Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

GebV BAR

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

GebV BAR

Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.

Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen.

GebV BAR

Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

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