Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.041.14 GEBV-BJOEM-OFJOEMUFGUFG CH

Verordnung vom 5. Juli 2006 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (GebV-BJ) - Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich (GEBV-BJ)

5 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Statutory Text (5 Provisions)

GebV-BJ

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen: a. Gutachten und Rechtsauskünfte; b. Auskünfte aus Registern.

Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen: a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes; b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen; c. der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA; d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 .

GebV-BJ

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

GebV-BJ

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

GebV-BJ

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

GebV-BJ

Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →