Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (GebV-Publ) - Gegenstand (OEM-PUB)
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für: a. den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publikationen) des Bundes; b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes; c. besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate.
Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer: a. Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elektronischer Form bezieht; b. urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet; c. besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht.
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.
Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation: a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist; b. Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält; c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält; d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.
Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung.
Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.
Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 , im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.
Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.
Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.
Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt: a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind; c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs.
Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt: a. für den Einzelhandel: 30 Prozent; b. für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung.
Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.
Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.
Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.
Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.
Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.