Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren) - Verfahrenskosten
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei umfassen: a. die Spruchgebühr nach Artikel 63 Absatz 4 bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes; b. die Barauslagen nach Artikel 4; c. allfällige Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.
In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr 100–5000 Franken.
In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr:Vermögensinteresse in FrankenGebühr in Franken0– 10 000 100– 4 00010 000– 20 000 500– 5 00020 000– 50 0001 000– 6 00050 000– 100 0001 500– 7 000100 000– 200 0002 000– 8 000200 000– 500 0003 000–12 000500 000–1 000 0005 000–20 0001 000 000–5 000 0007 000–40 000über 5 000 000 15 000–50 000
Die Barauslagen der Beschwerdeinstanz umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeugengelder und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
Als fremdsprachig gelten die nicht in einer Landessprache eingereichten Eingaben.
Baraufwendungen für Dienstreisen des Personals der Beschwerdeinstanz und, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, für Expertisen durch amtliche Konsultativorgane gehen zu Lasten der Beschwerdeinstanz.
Verfahrenskosten können nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Gesetzes geniesst, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: a. eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.
Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Der Vorschuss für Verfahrenskosten bestimmt sich nach Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder, wenn diese Bestimmung keine Anwendung findet, nach Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes.
Als verhältnismässig hoch im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes gelten Barauslagen von mehr als 250 Franken.
Die Beschwerdeinstanz verrechnet in der Entscheidungsformel (Dispositiv) den Vorschuss mit den entsprechenden Verfahrenskosten und erstattet einen Überschuss zurück.
Die Verfahrenskosten von Vorinstanzen der Bundesverwaltung sind in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides zu den Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz zu schlagen.
Die Beschwerdeinstanz zieht zusammen mit ihren Verfahrenskosten die Verfahrenskosten jener Vorinstanzen ein und schreibt diesen ihre Verfahrenskosten anteilsmässig gut.
Ermässigt oder erlässt sie ihre Verfahrenskosten nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder erlässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen.
Mehrere Parteien tragen ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides nichts anderes verfügt.
Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.
Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar.
und 4 ...
Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen.
Die Behörde kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren gegenstandslos wird.
Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.
Die Bestimmungen der Artikel 1–9 sind anwendbar auf Beschwerden gegen Verfügungen; für Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden gelten die Artikel 1–5, desgleichen für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Aufsichtsbeschwerden.
Die Bestimmungen der Artikel 1–5 und 7–9 finden auf die Revision eines Beschwerdeentscheides sinngemäss Anwendung.
Zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid zugunsten einer Partei in Revision und hat die Partei die ihr im Beschwerdeentscheid auferlegten Verfahrenskosten bezahlt, so sind diese ihr zurückzuerstatten.
Der zurückzuerstattende Betrag ist verhältnismässig zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt, und in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Revisionsentscheides zu beziffern.
Die Bestimmungen der Artikel 1–5 und 7–9 finden auf Einspracheentscheide und Entscheide von Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichten auf Grund öffentlichrechtlicher Verträge sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht dafür Verfahrenskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechtspflege vorsieht.
Die Verfahrenskosten für andere Verfügungen bestimmen sich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht.
Enthält das in der Sache anwendbare Bundesrecht keine abweichende Bestimmung, so kann die verfügende Behörde von der Partei fordern: a. eine Entscheidgebühr: 1. zwischen 100 und 3000 Franken; oder 2. zwischen 200 und 7000 Franken, wenn die Sache erhebliche finanzielle Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat; b. gegebenenfalls Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.; c. Vorschuss und Ersatz für die Barauslagen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung; die Artikel 4, 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 finden sinngemäss Anwendung.
Befreiung und Erlass von Verfahrenskosten im Sinne von Absatz 2 bestimmen sich nach den Artikeln 19 und 20.
Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken betragen pro Fotokopie: a. 20 Rappen pro Seite A4 oder A3; b. 2 Franken pro Seite A4 oder A3 ab gebundenen Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten.
Wird einer Partei eine Spruchgebühr nach Artikel 1 oder eine Entscheidgebühr nach Artikel 13 Absatz 2 auferlegt, so sind die Kopierkosten nach Absatz 1 Buchstabe a in der betreffenden Gebühr enthalten.
Die Kosten für die zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen nach Artikel 11 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens betragen 20 Franken.
Die Gebühr für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache beträgt 30 Franken; sie erhöht sich gegebenenfalls um die Gebühr nach Artikel 16.
Die Gebühr für Nachforschungen in Akten einer erledigten Sache beträgt 50 Franken je halbe Stunde; der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 20 Franken. Handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Diese Verordnung tritt, im Rahmen von Artikel 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am 1. Oktober 1969 in Kraft.