Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.010.60 CH

Verordnung vom 20. Juni 2018 über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA (EDA) - Gegenstand

14 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (14)

Statutory Text (14 Provisions)

EDA

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems (System) des Sprachdienstes des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Sprachdienst EDA).

EDA

Das System dient dem Sprachdienst EDA zur: a. Entgegennahme und Lieferung von Aufträgen für Sprachdienstleistungen von Kundinnen und Kunden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a) über das Online-Portal; b. Erfassung und Verwaltung von Aufträgen; c. Zuteilung von Aufträgen an interne und externe Übersetzerinnen und Übersetzer; d. Ressourcenverwaltung; e. Erstellung von Statistiken und Berichten; f. Auftragsüberwachung; g. Nachvollziehbarkeit der Auftragserteilung und -bearbeitung.

EDA

Das System besteht aus einer Datenbank mit je einem Online-Portal für den Zugriff von innerhalb des EDA und von ausserhalb des EDA.

EDA

Das System enthält Daten von folgenden Personen: a. Angestellten des EDA, die Sprachdienstleistungen in Auftrag geben (Kundinnen und Kunden); b. Angestellten des Sprachdienstes EDA; c. mandatierten externen Übersetzerinnen und Übersetzern.

Die Daten sind im Anhang aufgeführt.

EDA

Für die Kundinnen und Kunden und die Angestellten des Sprachdienstes EDA stammen die E-Mail-Adresse sowie die Angaben zur Organisationseinheit aus dem vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation betriebenen zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes. Diese Daten können nicht verändert werden. Die Angaben zum Einsatz der Angestellten des Sprachdienstes EDA werden durch den Sprachdienst EDA erfasst.

Für die externen Übersetzerinnen und Übersetzer erfolgt die Erfassung der E‑Mail-Adresse sowie der Angaben zum Einsatz durch den Sprachdienst EDA.

Die weiteren Daten werden von den Betroffenen selber erfasst; sie können diese jederzeit bearbeiten.

Die weiteren Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.

Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

EDA

Im System können alle Dokumente zu erfassten Aufträgen gespeichert werden.

EDA

Die Daten werden unter Vorbehalt von Absatz 2 zwölf Monate nach dem letzten Zugriff vernichtet.

Die folgenden Daten werden zehn Jahre nach dem letzten Zugriff vernichtet: a. Name; b. Vorname; c. zweiter Vorname; d. E-Mail-Adresse (Login-Name); e. Angaben zur Organisationseinheit; f. Firmenname.

EDA

Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des Systems verantwortlich.

Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.

Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er gehört dem Sprachdienst EDA an.

EDA

Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Systems die individuellen Zugriffsrechte.

Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

EDA

Der Sprachdienst EDA sorgt dafür, dass die Personendaten im System vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

Er stellt sicher, dass die Daten richtig, vollständig und nachgeführt sind.

EDA

Der Sprachdienst EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

EDA

Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden längstens ein Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →