Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission (Redaktionskommission) - Wahl und Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
Die Redaktionskommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Jede Subkommission setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates zusammen. Die Büros wählen je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; für die Ständerätinnen und Ständeräte der Subkommission der italienischen Sprache können dies Mitglieder des Nationalrates sein.
Jede Subkommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Jede Subkommission überprüft den Wortlaut eines Erlasses in ihrer Amtssprache und legt die endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. Die Subkommissionen sorgen für die Übereinstimmung in den drei Amtssprachen und die Einhaltung der Regeln der Redaktion und der Gesetzestechnik.
Stimmen die Anträge der Subkommissionen nicht überein, so entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der Subkommissionen unter der Leitung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.
Erhebliche Textänderungen sind in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.
Über die Sitzungen der Subkommissionen werden keine analytischen Protokolle erstellt.
Die Subkommissionen ziehen Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung bei, insbesondere der Zentralen Sprachdienste und der Sektion Recht der Bundeskanzlei sowie in der Regel eine Vertretung des Amtes, das den Erlassentwurf ausgearbeitet hat. Nötigenfalls können sie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der vorberatenden Kommissionen beiziehen.
Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie den vorberatenden Kommissionen Antrag stellen.
Ist die Differenzbereinigung bereits beendet, so stellt die Redaktionskommission, im Einvernehmen mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge.
Im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 ParlG gelten als: a. formaler Fehler: namentlich ein falscher Verweis, ein gesetzestechnischer Fehler oder eine terminologische Unstimmigkeit; b. Formulierung, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergibt: namentlich ein Übersetzungsfehler oder eine frühere Fassung, die auf Grund der Differenzbereinigung nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, die Berichtigungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch eine Fussnote kenntlich zu machen.
Wiegt ein Versehen nach Absatz 1 in einem Erlass, der dem Referendum unterliegt, schwer, so weist die Redaktionskommission die Bundeskanzlei an, im Bundesblatt eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu veröffentlichen.
Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 ParlG gelten als: a. offensichtlicher Fehler: eine Formulierung, die im Lichte der Materialien betrachtet, zweifelsfrei nicht dem Beschluss der Räte entspricht; b. Änderung gesetzestechnischer Art: namentlich die Beseitigung einer Kollision oder einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen oder ganzen Erlassen.
Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu veröffentlichen.
Die Bundeskanzlei kann jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren. Solche Korrekturen werden nicht kenntlich gemacht.